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Abmahnungen im Lebensmittelrecht durch Mitbewerber

Anders als bei der Beanstandung durch die Behörde kommt eine Abmahnung von Mitbewerbern.
Unternehmer tun gut daran, vorzubeugen.
Informieren Sie sich über vorbeugende Maßnahmen gegen Abmahnungen:

Abmahnungen bei Lebensmitteln –
acht Maßnahmen:

Wenn eine Abmahnung im Raum steht, heißt es, schnell zu handeln. Prüfen Sie:

I.  die Verkehrsfähigkeit von Zutaten
II.  die Kennzeichnung
III.  die Werbung
IV.  den Internetauftritt
V.  den Online-Shop
VI. die Grundpreisangabe
VII. die Kundenbewertungen
VIII. die Rechtstexte

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Acht präventive Maßnahmen gegen Abmahnungen

Die Untersuchung der Lebensmittel im Labor gibt schon Sicherheit. Zusätzlich lassen sich Unternehmer durch einen Anwalt über die rechtlichen Grundlagen der Verkehrsfähigkeit von Zutaten beraten – idealerweise vor dem ersten Inverkehrbringen des Lebensmittels.

Verkehrsfähigkeit von Zutaten:
– Nur erlaubte Zutaten dürfen als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.
– Zutaten dürfen nicht gesundheitsschädlich sein.
– Grenzwerte für Schadstoffe (Kontaminanten) und Rückstände sind einzuhalten.
– Sonstige Verunreinigungen sind zu vermeiden.
– Regelmäßige Laboruntersuchungen der Produkte und Zutaten sichern die Verkehrsfähigkeit.
– Ungewöhnliche Zutaten könnten unter die Novel Food Verordnung fallen.
– Die Menge bzw. Konzentration mancher Zutaten in einem Produkt darf nicht zu hoch sein. Anderenfalls liegt ggf. ein Arzneimittel vor.

Lebensmittelunternehmer müssen bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln eine ganze Reihe von Gesetzen beachten.
Die wichtigsten Regeln sind in der Lebensmittel-Informationsverordnung geregelt.
Ggf. müssen Unternehmer zusätzlich spezielle Gesetze einhalten.
Eine einwandfreie Kennzeichnung kann Abmahnungen vermeiden. Kluge Unternehmer lassen die Kennzeichnung ihrer Produkte daher vor dem Inverkehrbringen durch einen Anwalt prüfen. Denn die Erfahrung zeigt: Es schleichen sich fast immer Fehler ein.

Auch die Werbung muss den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Hier gibt es viele Fallstricke, besonders wenn mit bestimmten Vorzügen eines Produkts geworben wird.
Gesundheitsbezogene Angaben oder nährwertbezogene Angaben in der Werbung für ein Produkts fallen unter die Health Claims Verordnung. Sie sind daher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Zudem darf die Werbung Verbraucher nicht in die Irre führen.
Eine rechtssichere Werbung sichert langfristig den Erfolg eines Produkts und damit auch des Unternehmens. Kluge Unternehmer arbeiten daher nicht nur mit Werbe-Fachleuten zusammen, sondern auch mit einem Rechtsanwalt.

Auch der Internetauftritt eines Unternehmens muss gesetzeskonform gestaltet sein. Dies gilt besonders, wenn auf den Produkten auf die Internetseite des Vermarkters hingewiesen wird. Die Internetseite bewirbt dann gleichzeitig das betreffende Produkt.
Erfahrungsgemäß entstehen z. B. oft Fehler in der gesundheitsbezogenen Werbung. Es gibt noch viele weitere Fallstricke.

Ein Lebensmittelunternehmer muss für seinen Online-Shop nicht nur die Vorschriften des Lebensmittelrechts beachten.
Er muss zusätzlich die Vorschriften des sonstigen Verbraucherrechts einhalten.
Dies betrifft z. B. die Regelungen zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Hier passieren oft Fehler.

Eine weitere Fehlerquelle ist die Angabe der Preise:
Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss derjenige, der Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, grundsätzlich neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben.
Das gilt immer, wenn Fertigpackungen, offene Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder beworben werden.
Dabei ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
Diese Regelung gilt auch im Online-Handel und für Lieferdienste.

Online-Händler
Auch im Massengeschäft eines Online-Händlers sind die Vorschriften der  PAngV zwingend durchgehend und in jeder Hinsicht einzuhalten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2012, Az. 6 U 46/12).
Geschieht dies nicht, handelt es sich um einen Verstoß gegen die geltende fachliche Sorgfaltspflicht.
Denn dadurch werden dem Verkehr nach dem EU-Recht zu erteilende Informationen vorenthalten. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den fehlerhaften Angaben nur um einzelne Ausreißer handelt.
Ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch entfällt dadurch nicht.
An die fachliche Sorgfalt eines Internetversandhändlers werden dieselben Anforderungen gestellt wie an die eines lokalen Lebensmitteleinzelhändlers.

Lieferdienste
Auch Lieferdienste müssen neben dem Endpreis den Grundpreis angeben. (BGH, 28. Juni 2012, Az. I ZR 110/11).
Wer also Speisen liefert, die noch zubereitetet werden müssen, sowie andere, die in Fertigpackungen geliefert (Bier, Wein oder Eiscreme) und zu einem bestimmten Preis angeboten und beworben werden, muss neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben.

Lesen Sie auch weiter über die fehlerhafte Grundpreisangabe, die auf dem „Randvollvolumen“ basiert.

Viele Unternehmen werben mit Kundenbewertungen auf Ihrer Internetseite. Dadurch machen Sie sich die Angaben der Kunden zueigen. Das heißt, sie haften unmittelbar für die Aussagen ihrer Kunden. Wenn ein Produkt dadurch irreführend bzw. unzulässig beworben wird, kann der Unternehmer für diese Aussagen abgemahnt werden.

Die Rechtstexte umfassen AGB, Wiederrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und Impressum.
Dies Informationen eines Unternehmers unterliegen einer Reihe von gesetzlichen Regelungen. Die Fehlerquellen sind vielfältig.
Verstöße gegen diese Regelungen können Verbraucherrechte verletzen und abgemahnt werden.
Die Rechtstexte sollten daher sorgfältig erstellt und geprüft sowie regelmäßig aktualisiert werden.

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Onlinehandel von Lebensmitteln

Fernabsatz bei Lebensmitteln“
(Behr’s Verlag, Hamburg)
2. Auflage 2019, 174 Seiten
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Rechtsanwältin
Kerstin Dieter

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