Irreführung bei Lebensmitteln
Irreführung bei Lebensmitteln ist verboten.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Vermeidung einer Irreführung.
Für rechtliche Beratung und Vertretung stehe ich gern zur Verfügung.
Irreführung bei Lebensmitteln ist verboten.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Vermeidung einer Irreführung.
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Eine Irreführung des Verbrauchers bei der Präsentation eines Lebensmittels stellt einen Rechtsverstoß dar.
Beugen Sie vor:
I. Präsentation von Lebensmitteln: Gesetzliche Grundlagen akribisch beachten!
II. Irreführung verboten!
III. Achtung: Abbildung von Früchten und anderen Zutaten
IV. Gesundheitswerbung
Das Gesetz schreibt Pflichtangaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln vor.
Eine für sich genommen richtige Pflichtkennzeichnung kann jedoch durch die Art der Aufmachung unzulässig sein.
1. Pflichtangaben bei der Lebensmittelkennzeichnung
Fehlende oder formal falsche Kennzeichnung kann eine Irreführung darstellen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung müssen daher genau beachtet werden. Zudem muss immer geprüft werden, welcher Gesamteindruck für die vorliegenden Informationen entsteht.
2. Spezialgesetze für bestimmte Lebensmittel beachten
Für einige Lebensmittel gibt es besondere Vorschriften, die für die Kennzeichnung und Werbung zu beachten sind. Dies gilt z. B. für Milch, Honig, Fruchtsäfte, Kakao, Olivenöl und diverse weitere Lebensmittel. Eine Missachtung kann eine Irreführung begründen.
3. Bezeichnungsschutz
Für manche Lebensmittel gibt es gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnungen. Dies bedeutet in der Regel gleichzeitig, dass diese Bezeichnungen nur für Lebensmittel verwendet werden dürfen, die den Anforderungen an diese Bezeichnung genügen. Eine falsch gewählte Bezeichnung kann eine Irreführung darstellen.
Irreführung ist verboten!
Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.
Täuschungen oder Verschleierungen sind verboten. Insbesondere dürfen z. B. keine Eigenschaften ausgelobt werden, die das Produkt nicht besitzt.
Es ist aber auch verboten, eine Eigenschaft besonders hervorzuheben, die alle anderen ähnlichen Produkte auch haben. Ferner dienen z. B. die Regeln der HCVO dazu, den Verbraucher vor Irreführungen zu schützen.
Abmahnung und Beanstandung vermeiden
Vorausschauende Vermarkter lassen die Kennzeichnung daher immer durch einen Rechtsanwalt prüfen, bevor sie ein neues, neu etikettiertes oder verändertes Lebensmittel in den Verkehr bringen.
Vorsicht bei der Abbildung von Früchten oder anderen Zutaten
Die Abbildung von Zutaten wie z. B. Früchten, Kräutern etc. ist nur zulässig, wen die abgebildeten Zutaten auch tatsächlich im Produkt vorhanden sind. Eine Irreführung wird nicht dadurch vermieden, dass das Zutatenverzeichnis wahrheitsgemäß angibt, dass die abgebildeten Zutaten nicht im Lebensmittel vorhanden sind.
Es kommt auf den „Gesamteindruck der Etikettierung“ an
Der EuGH hat dazu entschieden: „Das Verzeichnis der Zutaten kann, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein, einen sich aus der Etikettierung ergebenden falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen.“ Näheres dazu finden Sie auf der Seite Kennzeichnung und Werbung.
Health Claims Verordnung
Hersteller werben gern damit, dass ihr Lebensmittel gesund ist. Dies ist jedoch streng reglementiert. Die Health Claims Verordnung muss zwingend beachtet werden.
Lebensmittel und Krankheiten
Es ist grundsätzlich verboten, Lebensmittel damit zu bewerben, dass diese Krankheiten heilen, lindern oder verhindern können.
In engen Grenzen lässt die Health Claims Verordnung die Werbung für eine Lebensmittel zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos zu.
Ferner gibt es Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die ebenfalls speziellen Regelungen unterliegen. Zu solchen Lebensmitteln gehört z. B. Sondennahrung für kranke Menschen.
Das Konzept der „diätetischen Lebensmittel“ wurde aufgegeben. Spezielle Nahrung für Sportler oder zur Gewichtsreduzierung unterfällt daher nicht mehr der DiätV.
Lebensmittel sind keine Arzneimittel
Bei der Aufmachung eines Lebensmittels, z. B. eines Nahrungsergänzungsmittels darf nicht der Anschein erweckt werden, dass es sich um ein Arzneimittel handelt. Wenn dies geschieht, wird das Lebensmittel als Präsentationsarzneimittel eingestuft und unterliegt in der Folge dem Arzneitmittelrecht bzw. Heilmittelwerberecht.
Telefon: +49 40 55430-996
Mail: info@recht-vital.de
„Fernabsatz bei Lebensmitteln“
(Behr’s Verlag, Hamburg)
2. Auflage 2019, 174 Seiten
49,50 + MWSt. + Versand
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Lesetipp: Nicht unterstrichene Begriffe finden Sie im Text links.
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