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Irreführung durch großen Hohlraum bei Verpackungen

Auch wenn sich auf einer Verpackung eine Abbildung des verpackte Tiegels eines kosmetischen Mittels mit der Unterschrift: „Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße“ sowie ein Hinweis auf dessen Füllmenge befindet, ist die Verpackung durch einen relevanten Hohlraum unter dem Tiegel irreführend.

Urteil mit Signalwirkung – OLG Hamburg bestätigt Irreführung durch Nivea-Verpackung mit großem Hohlraum

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25.02.2016, Az. 3 U 20/15

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Irreführung durch großen Hohlraum bei Verpackungen

Verbrauchertäuschung durch Hohlräume in der Verpackung

Beiersdorf darf die Gesichtscreme NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Tagespflege Soja nicht mehr in Faltschachteln vertreiben, bei denen der Hohlraum fast 43% des Volumens der Gesamt-Verpackung ausmacht und der Verbraucher einen solchen Hohlraum grundsätzlich nicht erwarte.
Dies entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 25.02.2016 (Az. 3 U 20/15), obwohl sich auf einer Verpackungsseite eine Abbildung des Tiegels mit der Unterschrift: „Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße“ sowie ein Hinweis auf die Füllmenge auf der Unterseite befand.

Irreführende Produktaufmachung

Damit gab das OLG Hamburg der Wettbewerbszentrale in zweiter Instanz recht.
Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass mit dieser Verpackung eine größere Füllmenge als tatsächlich enthalten suggeriert werde. Sie hatte die Produktaufmachung gegenüber der Beiersdorf AG als irreführend beanstandet.
Sie sprach eine Abmahnung aus und verlangte von Beiersdorf die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Dies verweigerte Beiersdorf mit der Begründung, dass die Größe der äußeren Verpackung als differenzierendes Merkmal zwischen unterschiedlich positionierten Produkten einer Marke fungiere.

Irreführung: Urteil in zweiter Instanz

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 27.01.2015, Az. 312 O 51/14) hatte die beanstandete Nivea – Verpackung in erster Instanz für wettbewerbskonform gehalten und sah keine Irreführung. Denn dem Verbraucher sei die übliche Füllmenge von 50 ml bekannt. Es habe keinen Anlass zur Annahme, dass der Verbraucher Rückschlüsse von der äußeren Umverpackung auf die im Innenraum enthaltene Tiegelgröße ziehe.
Auf die Berufung der Wettbewerbszentrale hatte das OLG Hamburg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und Beiersdorf untersagt, die Nivea – Creme in irreführender Packungsgröße in den Verkehr zu bringen.

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