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Markenschutz für quadratische Waren-Formen ist möglich

Markenschutz für quadratische  Waren-Formen ist möglich.
Der BGH bestätigte in seinen Entscheidungen vom 18.10.2017 den Markenschutz der quadratischen Schokoladentafeln von Ritter Sport und der Traubenzucker-Tafeln von Dextro Energy als Formmarke.
Für den Markenschutz einer Form darf die Form nicht durch die Art der Ware selbst bedingt, zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sein oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

BGH: Quadratische Form einer Ware kann als dreidimensionale Marke geschützt werden.

Einzelheiten zu den Entscheidungen des BGH:

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Markenschutz für quadratische Waren-Formen ist möglich.

Aufhebung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts durch den BGH

Das Bundespatentgericht hatte die Löschung von Markenrechten der Süßwarenhersteller Ritter Sport und Dextro Energy angeordnet beziehungsweise bestätigt.  Der BGH hob diese Entscheidungen des Bundespatentgerichts auf.
In beiden Verfahren hatten Mitbewerber die Löschung der eingetragenen Marken der vorgenannten Lebensmittelunternehmen beantragt.

Ritter Sport und Dextro Energy: Schutz für quadratische Lebensmittel

Ritter Sport und Dextro Energy haben ihre Podukte als dreidimensionale Marke schützen lassen. Ritter Sport hat die Form der Verpackung seiner quadratischen Tafeln und Dextro Energy die Form des Traubenzuckers selbst geschützt.
Die quadratische Form soll die Waren von anderen ähnlichen Waren unterscheiden und eine Verwechslung vermeiden.

Markenschutz ausgeschlossen?

Der BGH erklärte, dass das Gesetz zwar einen Markenschutz ausschließe, wenn die Form durch die „Art der Ware“ vorgegeben werde oder erforderlich sei, um eine „technische Wirkung“ zu erreichen.
Die quadratische Form sei aber keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade. Das Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liege nicht vor.
Soweit die besonders geformten Ecken und Kanten der Traubenzucker-Täfelchen den Verzehr angenehmer gestalten, liege darin keine technische Funktion, sondern eine sensorische Wirkung beim Verbrauch.

BGH verweist ans Bundespatentgericht zurück

Der BGH hat beide Verfahren nun an das Bundespatentgericht zurück verwiesen. Es muss nun klären, ob andere Gründe vorliegen, die einen Markenschutz ausschließen könnten.
Eine abschließende Entscheidung des Bundespatentgerichts liegt noch nicht vor.

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