Wettbewerbsrecht: Notwendige Herstellerangabe für Produktsicherheit
Händler müssen nach dem Produktsicherheitsgesetz darauf achten.
Händler müssen nach dem Produktsicherheitsgesetz darauf achten.
Auch Händler müssen auf die Kennzeichnung von Produkten mit der Angabe des Herstellers achten, entschied der BGH. Nach dem Produktsicherheitsgesetz treffe Händler eine allgemeine Sorgfaltspflicht, um die Sicherheit von Produkten zu gewährleisten. Zur Sicherheit gehöre auch die Herstellerangabe.
Konkret entschied der BGH, dass Händler, deren Hersteller weder auf den Linsen selbst noch auf deren Verpackung angeben ist, farbige Motivkontaktlinsen nicht in den Verkehr bringen dürfen. Denn sie versetze den Hersteller erst in die Lage, ggf. den Verbraucher vor seinen Produkten zu warnen, die Produkte zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Dabei stützte der BGH seine Entscheidung weder auf das Kosmetikrecht noch die Pflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Sowohl das Kosmetikrecht als auch § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG verlangen die Angabe des Namens und der Adresse des Herstellers auf dem Produkt bzw. seiner Verpackung.
So begründet die Auffassung des EuGH, Urteil vom 3. September 2015 (Rs. C-321/14). Der Händler habe nicht gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG verstoßen, weil sich diese Vorschrift ausdrücklich nur an Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure, nicht jedoch an die Händler richte.
Der Händler hätte aber die Linsen dennoch nicht in den Verkehr bringen dürfen, weil er nach § 6 Abs. 5 ProdSG dazu beizutragen habe, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt würden.
Außerdem dürfe er nach § 6 Abs. 5 ProdSG insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er wisse oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen müsse, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspreche.
Zu diesen Anforderungen gehöre (u.a.), dass ein Produkt bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG).
Dabei seien insbesondere die Aufmachung, Kennzeichnung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ProdSG).
Dazu gehöre auch die Angabe des Herstellers, um diesem die Warnung der Verbraucher oder die Rücknahme bzw. den Rückruf seiner Produkte zu ermöglichen.
Im Ergebnis sollten nicht nur Hersteller, sondern auch Händler stets für Transparenz sorgen, um Sicherheitsanforderungen an Produkte zu genügen. Auch Händler sollten sich vor dem Inverkehrbringen von neu ins Sortiment aufgenommenen Produkten gründlich informieren und rechtlich beraten lassen. Dies spart Geld und Ressourcen.
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