II. 13 bestimmte Lebensmittel im Überblick
Neben den grundlegenden Kennzeichnungsvorschriften, die für alle Lebensmittel in Fertigpackungen gelten, gibt es weitere Regelungen für bestimmte Lebensmittel. Diese Regelungen finden sich teilweise in der LMIV.. Ansonsten gibt es besondere Vorschriften, wie der folgende Überblick zeigt:
1. Bio-Lebensmittel
Ökologisch erzeugte Produkte unterliegen einer besonderen Kontrolle. Zusätzlich ist auf dem Etikett die Codenummer der Öko-Kontrollstelle, das EU-Bio-Logo und, ob die Zutaten aus EU-Landwirtschaft und/oder Nicht-EU-Landwirtschaft stammen.
2. Speziallebensmittel
Das sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten), Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie Tagesrationen für eine gewichtskontrollierte Ernährung. Für diese Lebensmittel gelten besondere Anforderungen an die Nährwertdeklaration. (Das umfassende Konzept der diätetischen Lebensmittel wird hingegen abgeschafft.)
3. Nahrungsergänzungsmittel
Bei Nahrungsergänzungsmitteln sind insbesondere die Kennzeichnungsanforderungen der NemV zu beachten. Dazu gehören z. B. bestimmte (Warn-)Hinweise und die Angabe einer Verzehrsempfehlung.
4. Neuartige Lebensmittel
Sog. Novel Food unterliegt den besonderen Anforderungen der Novel-Food Verordnung. Besondere Kennzeichnungsvorschriften können in den einzelnen Zulassungsentscheidungen getroffen werden.
5. Tiefgefrorene Lebensmittel
Für Tiefgefrorene Lebensmittel gelten neben den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften die Regelungen der TLMV.
6. Fleisch und Fleischerzeugnisse
Bei Fleisch und Fleischerzeugnissen sind insbesondere eine Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung vorzunehmen. Besondere Regelungen gelten EU-weit auch für Rindfleisch.
7. Milch und Milcherzeugnisse (abgepackt)
Bei Milch und Milcherzeugnissen muss der Fettgehalt angegeben werden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist mit dem Hinweis „gekühlt“ anzugegeben. Erforderlich ist auch eine Angabe zur Wärmebehandlung. Bei Käse müssen die Fettgehaltsstufe oder der Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. Tr.) angegeben werden.
8. Erzeugnisse aus Kakao
Für Erzeugnisse aus Kakao gilt die KakaoV. Es ist insbesondere der Kakaogehalt zu kennzeichnen.
9. Marmelade und Konfitüre
Für Marmelade und Konfitüre gilt die KonfV. Es sind insbesondere die verwendeten Fruchtarten, der Frucht- und der Gesamtzuckergehalt anzugeben.
10. Fruchtsäfte und Erfrischungsgetränke
Für Fruchtsäfte und Erfrischungsgetränke sieht die FrSaftErfrischGetrV besondere Kennzeichnungsregelungen Regelungen vor. Insbesondere sind dort die je nach Produkt zu verwendenden Bezeichnungen geregelt sowie weitere Angaben zwingend vorgeschrieben.
11. Olivenöl
Die Kennzeichnung von Olivenöl ist EU-weit einheitlich geregelt. Festgelegt sind z. B. die jeweiligen Bezeichnungen, die Ursprungsangabe und die Aufbewahrungsbedinungen.
12. Mineralwasser
Für Mineralwasser ist die Angabe der Analysenwerte, also der charakteristischen Bestandteile, vorgeschrieben.
13. Gentechnisch veränderte Lebensmittel
Lebensmittel oder Zutaten, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt wurden müssen z. B. den Hinweis „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ tragen.