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Die Etikettierung von Lebensmitteln

Die Etikettierung von Lebensmitteln ist schwierig und komplex. Fehler können zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch die Konkurrenz oder zu einer Beanstandung durch die zuständige Behörde führen.
Beides ist teuer und vermeidbar.

Etikett und Kennzeichnung auf der Lebensmittelverpackung – Rechtliche Tipps:

I. Was muss ein Lebensmitteletikett mindestens enthalten?
II. Bestimmte Lebensmittel im Überblick
III. Das Mindesthaltbarkeitsdatum

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Kennzeichnung von Lebensmitteln: Was müssen Sie beim Etikett beachten?

I. Was muss ein Lebensmitteletikett enthalten?

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist rechtlich komplex.
Hier finden Sie zunächst einen Überblick über gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben für das Lebensmitteletikett:

Bezeichnung des Lebensmittels
Führer wurde der Begriff Verkehrsbezeichnung verwendet. Gemeint ist der Name des Lebensmittels, der durch eine gesetzliche Regelung festgelegt, der eine ververkehrsübliche Bezeichnung oder durch eine beschreibende Beschreibung des Lebensmittels ist. Die Bezeichnung eines Lebensmittels macht dem Verbraucher die Art des Lebensmittels verständlich.
Nicht gemeint ist der Produktnahme. Dieser kann auch eine Fantasiebezeichnung sein.

Zutatenverzeichnis
Das Zutatenverzeichnis ist die Liste der Zutaten geordnet in absteigender Reihenfolge nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Herstellung: Das heißt, die Zutat mit dem größten Anteil wird zuerst genannt.

Allergenkennzeichnung
Die Hervorhebung von Zutaten mit allergenem Potential ist zwingend erforderlich. Folgende Zutaten müssen mit der genauen Bezeichnung, die eindeutig die Herkunft nennt, hervorgehoben gekennzeichnet werden:

  • Glutenhaltiges Getreide Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen),
  • Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch
  • Schalenfrüchte (Mandeln, Pistazien, Hasel-, Wal-, Kaschu-, Pecan- Para-, Macadamia- oder Queenslandnüsse)
  • Sellerie
  • Senf, Sesamsamen
  • Lupinen
  • Weichtiere und jeweils daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l.

Nettofüllmenge
Die Nettofüllmenge gibt Gewicht, Volumen oder in der Verpackung enthaltene Stückzahl des Lebensmittels an.

Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften wie Geschmack und Geruch mindestens behält.

  • Leicht verderbliche Lebensmittel (z. B. Hackfleisch) müssen mit einem Verbrauchsdatum gekennzeichnet werden. Das ist das Datum, bis zu dem das Lebensmittel verbraucht werden muss. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums dürfen Lebensmittel nicht mehr verkauft werden.
  • Lebensmittel mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum dürfen noch verkauft werden, wenn sie noch zum Verzehr geeignet sind und die Verbraucher deutlich auf den Ablauf des Datums hingewiesen werden.

Angabe des verantwortlichen Unternehmers
Die Angabe des verantwortlichen Unternehmers enthält Name/Firma und Anschrift des Herstellers, Verkäufers oder Importeures in der Europäischen Union. Die Angabe des Herstellers/Verkäufers aus einem Drittland außerhalb der EU ist nicht ausreichend.
Wer aus der Lebensmittelkette auf dem Etikett angegeben wird, hängt davon ab, wer für die Kennzeichnung verantwortlich ist.

Nährwertdeklaration
Die Angabe von Nährwerten ist seit Einführung der LMIV bis auf wenige Ausnahmen für alle Lebensmittel Pflicht. Es müssen mindestens Angaben zu Brennwert und Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz gemacht werden. Im Einzelfall können weitere Nährwertangaben zwingend erforderlich sein.

Loskennzeichnung (Chargennummer)
Ein Los umfasst alle Lebensmittel, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt wurden. Unter bestimmten Bedingungen kann auf die Angabe einer Los- oder Chargennummer verzichtet werden.

Weitere Pflichtangaben
Je nach Lebensmittel können weitere verpflichtende Angaben hinzukommen.
Hierzu zählen z. B.

  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten,
  • besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung,
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort,
  • eine Gebrauchsanleitung, der Alkoholgehalt,
  • Warn- und Pflichthinweise
  • weitere besondere Angaben nach spezialgesetzlichen Vorgaben.

II. 13 bestimmte Lebensmittel im Überblick

Neben den grundlegenden Kennzeichnungsvorschriften, die für alle Lebensmittel in Fertigpackungen gelten, gibt es weitere Regelungen für bestimmte Lebensmittel. Diese Regelungen finden sich teilweise in der LMIV.. Ansonsten gibt es besondere Vorschriften, wie der folgende Überblick zeigt:

1. Bio-Lebensmittel
Ökologisch erzeugte Produkte unterliegen einer besonderen Kontrolle.  Zusätzlich ist auf dem Etikett die Codenummer der Öko-Kontrollstelle, das EU-Bio-Logo und, ob die Zutaten aus EU-Landwirtschaft und/oder Nicht-EU-Landwirtschaft stammen.

2. Speziallebensmittel
Das sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten), Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie Tagesrationen für eine gewichtskontrollierte Ernährung. Für diese Lebensmittel gelten besondere Anforderungen an die Nährwertdeklaration. (Das umfassende Konzept der diätetischen Lebensmittel wird hingegen abgeschafft.)

3. Nahrungsergänzungsmittel
Bei Nahrungsergänzungsmitteln sind insbesondere die Kennzeichnungsanforderungen der NemV zu beachten. Dazu gehören z. B. bestimmte (Warn-)Hinweise und die Angabe einer Verzehrsempfehlung.

4. Neuartige Lebensmittel
Sog. Novel Food unterliegt den besonderen Anforderungen der Novel-Food Verordnung. Besondere Kennzeichnungsvorschriften können in den einzelnen Zulassungsentscheidungen getroffen werden.

5. Tiefgefrorene Lebensmittel
Für Tiefgefrorene Lebensmittel gelten neben den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften die Regelungen der TLMV.

6. Fleisch und Fleischerzeugnisse
Bei Fleisch und Fleischerzeugnissen sind insbesondere eine Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung vorzunehmen. Besondere Regelungen gelten EU-weit auch für Rindfleisch.

7. Milch und Milcherzeugnisse (abgepackt)
Bei Milch und Milcherzeugnissen muss der Fettgehalt angegeben werden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist mit dem Hinweis „gekühlt“ anzugegeben. Erforderlich ist auch eine Angabe zur Wärmebehandlung. Bei Käse  müssen die Fettgehaltsstufe oder der Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. Tr.) angegeben werden.

8. Erzeugnisse aus Kakao
Für Erzeugnisse aus Kakao gilt die KakaoV. Es ist insbesondere der Kakaogehalt zu kennzeichnen.

9. Marmelade und Konfitüre
Für Marmelade und Konfitüre gilt die KonfV. Es sind insbesondere die verwendeten Fruchtarten, der Frucht- und der Gesamtzuckergehalt anzugeben.

10. Fruchtsäfte und Erfrischungsgetränke
Für Fruchtsäfte und Erfrischungsgetränke sieht die FrSaftErfrischGetrV besondere Kennzeichnungsregelungen Regelungen vor. Insbesondere sind dort die je nach Produkt zu verwendenden Bezeichnungen geregelt sowie weitere Angaben zwingend vorgeschrieben.

11. Olivenöl
Die Kennzeichnung von Olivenöl ist EU-weit einheitlich geregelt. Festgelegt sind z. B. die jeweiligen Bezeichnungen, die Ursprungsangabe und die Aufbewahrungsbedinungen.

12. Mineralwasser
Für Mineralwasser ist die Angabe der Analysenwerte, also der charakteristischen Bestandteile, vorgeschrieben.

13. Gentechnisch veränderte  Lebensmittel
Lebensmittel oder Zutaten, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt wurden müssen z. B. den Hinweis „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ tragen.

III. Das Mindesthaltbarkeitsdatum – und der Wegweiser zu ihm

Zu den häufigsten Fehlern bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln gehören Fehler bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums. Sie können sowohl zu einer Abmahnung durch Mitbewerber als auch zu einer Beanstandung durch die Behörden führen.

Abmahnfähig sind lt. BGH diese Formulierungen:
– „mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung“
– „siehe Stempel“
– „vgl. Aufdruck“

Zulässig sind diese Formulierungen:
– „Mindestens haltbar bis: siehe Flaschenhals“
– „Mindestens haltbar bis: siehe Deckelrand“
– „Mindestens haltbar bis: siehe Packungsoberseite“.

„Mindestens haltbar bis“ oder „Mindestens haltbar bis Ende“?
Die zur Auswahl stehenden Formulierungen „Mindestens haltbar bis“ (1) und „Mindestens haltbar bis Ende“ (2). Sie müssen mit einer korrekten Datumsangabe aufgeschlüsselt nach Tag, Monat und Jahr oder Tag und Monat (1) bzw. Monat und Jahr oder nur das Jahr (2) ergänzt werden.

Beachten Sie unbedingt:
Lebensmittelrecht ist Gesundheitsschutz und Verbraucherschutz. Gerichte urteilen daher in der Regel streng. Vorschriften werden oft restriktiv ausgelegt.

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Fernabsatz bei Lebensmitteln“
(Behr’s Verlag, Hamburg)
2. Auflage 2019, 174 Seiten
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Kerstin Dieter

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