Die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens ist im Heilmittelwerbegesetz (HWG) geregelt.
Dessen Regelungen sollen eine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher und Patienten durch irreführende Werbung verhindern.
Sie dienen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung.
Das Heilmittelwerberecht gilt für Arzneimittel, Medizinprodukte und bei anderen Mitteln, Verfahren, Behandlungen und Gegenständen, wenn sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.
Die Werbung für Heilmittel bietet viele Fallstricke.
Vorausschauende Unternehmer lassen ihre geplanten Werbemaßnahmen daher von einem Anwalt prüfen. Dadurch kann das Risiko von Beanstandungen und Abmahnungen reduziert werden. Dies schont die Ressourcen.
1. Werbung mit Heilmitteln
Sie liegt vor, wenn die Maßnahme auf den Absatz von Waren und Dienstleistungen zielt bzw. heilmittelbezogen ist. Es wird danach unterschieden, ob die Werbung sich an Fachkreise oder die Allgemeinheit richtet. Gegenüber Fachkreisen ist in der Werbung mehr erlaubt, da sie über Fachwissen verfügen und als weniger leicht beeinflussbar gelten.
2. Werbung innerhalb der Angehörigen der Fachkreise
Werbung innerhalb der Angehörigen von Fachkreisen richtet sich nur an die Fachkreise und nicht an Verbraucher. Die Werbung innerhalb der Fachkreise ist weniger streng reglementiert.
Zu den Fachkreisen gehören:
– Angehörige des Heilgewerbes
– Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch und Tier dienen
– alle Personen, die erlaubterweise mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.
3. Das Irreführungsverbot verbietet Werbung
mit Gutachten, Zeugnissen, fachlichen Veröffentlichungen oder Empfehlungen, wenn diese nicht von einer fachlich hierzu berufenen Person verfasst wurden.
Name, Beruf und Wohnort des Gutachters, sowie der Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens müssen angegeben werden.
Ob eine Irreführung vorliegt, wird über die sog. „Branchenüblichkeit“ entschieden.
Das Gesetz unterscheidet diese Arten von Irreführung:
– Werbung mit nicht vorhandenen Wirkungen
– Versprechen eines Therapieerfolges
– Leugnen von schädlichen Wirkungen
– Verbergen einer Wettbewerbsabsicht
– Täuschung über Zusammensetzung oder Beschaffenheit,
– Täuschung über Person oder Eigenschaft des Herstellers