2020: Hygienekontrolle in Restaurants
„Topf Secret“: Kontrollberichte der Lebensmittelüberwachung dürfen auf Anfrage an Verbraucher herausgegeben werden.
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig Hygiene in Produktion und Lagerung ist.
„Topf Secret“: Kontrollberichte der Lebensmittelüberwachung dürfen auf Anfrage an Verbraucher herausgegeben werden.
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig Hygiene in Produktion und Lagerung ist.
Der Landkreis Lüneburg darf Kontrollberichte der Lebensmittelüberwachung auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) an Verbraucher herausgeben.
Das zugrunde liegenden Verfahren ist eine Kampagne von foodwatch e.V. und der Initiative „FragDenStaat“.
Über die Online-Plattform „Topf Secret“ können Verbraucher, die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben bei den zuständigen Aufsichtsbehörden abfragen.
Die Berichte können auch im Internet veröffentlichen werden.
Auf eine entsprechende Anfrage im Rahmen der Kampagne wollte der Landkreis Lüneburg, die erbetenen Kontrollberichte über einen in der Lüneburger Innenstadt ansässigen Gastronomiebetrieb herausgegeben.
Die Berichte enthalten Angaben zu Mängeln der Betriebshygiene. Der Eilantrag gegen Herausgabe von Kontrollberichten blieb vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg erfolglos.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies die dagegen von dem betroffenen Betrieb eingelegte Beschwerde zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus:
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verpflichte die zuständigen Behörden, derartige Berichte den Verbrauchern auf Anfrage unverzüglich zugänglich zu machen. Der Gesetzgeber strebe damit eine umfängliche Information der Marktteilnehmer über Rechtsverstöße an.
Mit dieser Zielsetzung sei es auch vereinbar, dass Verbraucher die Informationen im Internet veröffentlichten, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Interesse des betroffenen Betriebes, dass den Verbrauchern Hygienemängel und andere Rechtsverstöße verborgen bleiben, sei demgegenüber weniger schutzwürdig.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.01.2020, Az 2 ME 707/19
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