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PAngV schreibt vor, dass derjenige, der Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, grundsätzlich neben dem Endpreis auch der Grundpreis angeben muss. Das gilt immer, wenn Fertigpackungen, offene Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder beworben werden.