1. Abgrenzungsfragen
Die Verwendung von Stoffen aus der Pharmazie für Kosmetik macht eine Abgrenzung von kosmetischen Mitteln von Arzneimitteln notwendig notwendig.
- Eine rechtliche Abklärung der Frage der Zulässigkeit solcher Bestandteile vor dem ersten Inverkehrbringen schützt vor Beanstandungen.
- Außerdem kann die Abgrenzung zu Medizinprodukten und Biozidprodukten rechtlich von Bedeutung sein.
2. Kennzeichnung
Kosmetische Mittel unterliegen, ebenso wie Lebensmittel, zahlreichen Kennzeichnungsvorschriften.
Fehler bei der Kennzeichnung können zu einer Beanstandung durch die Behörde oder eine Abmahnung durch die Konkurrenz führen.
3. Pflichtangaben
Bei kosmetischen Mitteln müssen Verpackungen und Behältnisse mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
- Name oder Firma der verantwortlichen Person mit Anschrift
- ggf. Ursprungsland
- Nenninhalt zum Zeitpunkt der Abfüllung (Ausnahme: Kosmetika mit weniger als 5g oder 5ml Inhalt, Gratis- oder Probepackungen, Großpackungen mit angegebener oder leicht erkennbarer Stückzahl)
- Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. bei Haltbarkeit von mehr als 30 Monaten Angabe der Dauer der Verwendbarkeit nach erstmaligem Gebrauch
- besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, insbesondere beim gewerblichen Gebrauch (bei Platzmangel auf dem Etikett auf einem Beipackzettel , Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen)
- Chargen-Nummer
- Verwendungszweck
- Liste der Bestandteile („Ingredients“, bei Platzmangel auf dem Etikett auf einem Beipackzettel , Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen, bei Seifen, Badeperlen oder anderen Kleinartikeln ggf. auch auf einem Schild in der Nähe des Verkaufsbehältnisses)
4. Sprache
Nach § 4 KosmitkV (Verordnung über kosmetische Mittel – Kosmetik-Verordnung) dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b, c, d und f, Buchstabe d auch in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in deutscher Sprache angegeben sind.
Die Liste der Zutaten hingegen wird in der sog. INCI-Nomenklatur vorgenommen.
5. Werbung
Auch die Werbung für kosmetische Mittel muss gesetzeskonform sein.
Zur Werbung gehören Aufmachung sowie sämtliche Angaben auf dem Etikett bzw. auf der Verpackung.
Jeder Kosmetik-Unternehmer muss die speziellen Regeln der Werbung für kosmetische Mitteln ebenso beachten, wie die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechts.
Ggf. sind auch die Vorschriften des Heilmittelwerberechts mit einzubeziehen.
6. Verantwortlichkeiten und Haftung
Aufgrund der arbeitsteiligen Zusammenarbeit und des Bezugs vieler Zutaten von verschiedenen Grundstoffherstellern führen kluge Unternehmer eine Klärung der Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen herbei.
- Dabei sind die gegenseitigen Informationspflichten der beteiligten Hersteller, Lieferanten und Händler in Bezug auf Beanstandungen und Kennzeichnung von Kosmetikprodukten wesentlich.
- Nur wenn die erforderlichen Informationen untereinander ausgetauscht werden, ist eine korrekte Kennzeichnung und Dokumentation in der Produktionsinformationsdatei möglich.
- Dies betrifft insbesondere z. B. allergenbewertete Stoffe, die Qualität, den Inhalt der notwendigen Produktinformationsdatei (Dossier) sowie ggf. Studien, die versprochene Wirkungen belegen.