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Kennzeichnung und Werbung bei Lebensmitteln

Kennzeichnung und Werbung ist bei Lebensmitteln rechtlich komplex!
Das Gesetz schreibt Pflichtangaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln vor.
Doch sogar eine für sich genommen richtige Kennzeichnung kann durch die Art der Aufmachung unzulässig sein.

Ich biete u.a. die Prüfung von Etiketten, Werbung etc. für Lebensmittel zum Festpreis.
Eine Übersicht zu den Festpreisen finden Sie am Ende der Seite.

Kennzeichnung von Lebensmitteln:

I. Was sind Pflichtangaben bei der Lebensmittelkennzeichnung?
II. Kennzeichnung eines angegriffenen Produkts („Himbeer-Tee“)
III. Rechtsprechung des EuGH früher und heute / Fazit
IV. Kriterien des EuGH zur Beurteilung des Gesamteindrucks
V. Wer ist verantwortlich für die korrekte Etikettierung?
VI. Ausblick: Lebensmittelkennzeichnung in der Zukunft

Suchen Sie hier nach Ihrem Begriff:

Kennzeichnung und Werbung | Sechs Informationen:

Die folgenden Angaben müssen im Rahmen der Pflichtkennzeichnung auf jeder
Lebensmittel-Verpackung bzw. auf dem Etikett gemacht werden:

Bezeichnung des Lebensmittels
Verzeichnis der Zutaten
– Angabe der enthaltenen Allergene und Verarbeitungshilfsstoffe
– Mengenangaben zu bestimmten, hervorgehobenen Zutaten (QUID)
Nettofüllmenge des Lebensmittels
Mindesthaltbarkeitsdatum  oder Verbrauchsdatum
– ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung oder Verwendung des Lebensmittels
– Name bzw. die Firma und die Anschrift des Vermarkters
– ggf. Ursprungsland und Herkunftsort des Lebensmittels oder seiner Primärzutat
– ggf. eine Gebrauchsanleitung
– ggf. Alkoholgehalt
Nährwertdeklaration

Zudem muss jeder Lebensmittelunternehmer das Sichtfelderfordernis und die Mindestschriftgröße beachten.
Für lose Wahre und kleine Etiketten gelten Erleichterungen.
Fehler bei der Kennzeichnung können zu einer Abmahnung durch Mitbewerber oder zu einer
Beanstandung durch behördliche die Lebensmittelkontrolle führen.

Fall:

Auf der Vorderseite der Verpackung des Früchtetees der Firma Teekanne war die Bezeichnung „FELlIX HIMBEER VANILLE ABENTEUER“ angebracht. Zusätzlich waren dort u. a. Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet. Außerdem stand dort die Angabe „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ und ein grafisch gestaltetes Siegel mit der Angabe „nur natürliche Zutaten“ in einem goldfarbenen Kreis.
Auf einer Seitenfläche war die Angabe „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ abgedruckt.
Das auf einer anderen Seitenfläche befindliche Zutatenverzeichnis enthielt (u.a.) die Angaben „natürliches Aroma mit Vanillegeschmack“, „natürliches Aroma mit Himbeergeschmack“.
Das Produkt enthielt tatsächlich weder Bestandteile von Himbeere oder Vanille noch Aromen aus Himbeere oder Vanille. Der Tee enthielt lediglich natürliche Aromen, die für einen Himbeer- bzw. Vanillegeschmack sorgten.
Das Zutatenverzeichnis gab daher das Fehlen von „Himbeere“ und „Vanille“ als Zutaten richtig wieder.
Dennoch beurteilte der EuGH diese Kennzeichnung als irreführend.
Damit nahm der EuGH inhaltlich Abstand von seiner bisherigen Rechtsprechung.

Frühere Rechtsprechung des EuGH: „Das Zutatenverzeichnis ist entscheidend“.

Bis dahin hatte der EuGH die Ansicht vertreten, dass die die Gefahr einer Irreführung als gering einzustufen sei, wenn sich die zutreffende Zusammensetzung eines Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis ergebe. Es sei davon auszugehen, dass der mündige Verbraucher die ihm gebotene Informationsmöglichkeit im Zutatenverzeichnis wahrnehme (vgl. z.B. EuGH C-465/98 „d’arbo“). Bis dahin hatte er also Bedeutung des Zutatenverzeichnisses betont und dieses als maßgeblich angesehen.

Frühere Rechtsprechung des EuGH: „Die Kundenerwartung ist entscheidend“.

Mit seiner neuen Rechtsprechung ergänzt der EuGH nun seine bisherige Rechtsprechung. Danach ist die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen, verständigen Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf die Qualität des Lebensmittels noch immer maßgeblich. Es komme jedoch hauptsächlich darauf an, dass der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet werde, dass das Erzeugnis eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit habe.
Im konkreten Fall allerdings hieß es: „Das Verzeichnis der Zutaten kann, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein, einen sich aus der Etikettierung ergebenden falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen.“ Entscheidend sei dabei der Gesamteindruck der Etikettierung.
EuGH, Urteil vom 04.06.2015, Az. C-195/14

Kriterien des Kriterien des EuGH zur Beurteilung des Gesamteindrucks:

1. Verwendete Begriffe und Abbildungen,
2. Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente.

Wirkung des Urteils
Das Urteil des EuGH stellt eine Leitlinie für die Auslegung des europäischen Rechts für die nationalen Gerichte dar. Anhand dieser Leitlinie hat nun der BGH den konkreten Rechtsstreit unter Anwendung der Kriterien des EuGH endgültig zu entscheiden.

Der Gesamteindruck der Präsentation eines Lebensmittel kann zu Abmahnungen und Beanstandungen führen, auch wenn das Zutatenverzeichnis korrekt ist. 

Im Vorlagebeschluss führte der BGH bereits aus, die Aufmachung des Produkts sei durch die Ausgestaltung geeignet, auch bei einem angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Verbraucher den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass die natürlichen Aromen, die für den Geschmack des Tees mitbestimmend seien, aus solchen Früchten bzw. Pflanzen gewonnen würden.
Zudem sei die Aufmachung des beanstandeten Produkts geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, von den Angaben im Verzeichnis der Zutaten Kenntnis zu nehmen, aus denen sich der wahre Sachverhalt ergebe.
Dementsprechend hat der BGH daher im konkreten Fall eine Irreführung aufgrund des Gesamteindrucks der Verpackungsgestaltung angenommen ( Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 02.12.2015, Aktenzeichen I ZR 45/13).

Verantwortlicher für die Kennzeichnung ist der Vermarkter!

Nach der LMIV ist hauptsächlich der auf der Verpackung konkret benannte Vermarkter für die richtige Kennzeichnung verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 LMIV).
Alle anderen Lebensmittelhändler dürfen jedoch kein Lebensmittel abgeben, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass es dem Lebensmittelinformationsrecht und weiteren Anforderungen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Damit gilt grundsätzlich durch die LMIV die Kettenverantwortung bzw. Stufenverantwortung teilweise bzw. eingeschränkt fort.

Fehler-Verantwortung beim Händler
Im Teekanne-Fall z. B. kann ein Händler am Zutatenverzeichnis erkennen, dass das Produkt keine Bestandteile von Himbeere und Vanille sowie keine natürlichen Aromen aus Himbeere bzw. Vanille enthält.
Außerdem kann er erkennen, dass auf der Verpackung mit Himbeere- und Vanille-Abbildungen und den anderen genannten Informationen hervorgehoben geworben wird.
Dies hat zur Folge, dass zukünftig voraussichtlich auch Händler für derartige irreführende und damit fehlerhafte Kennzeichnung von den Gerichten für verantwortlich gehalten werden können.

Große Sorgfaltspflicht für Händler!
Dies legt reinen Händlern zudem eine größere Verantwortung und Sorgfaltspflicht auf; auch ihnen drohen dann Abmahnungen und Beanstandungen mit allen Konsequenzen.
Evtl. ist eine erfolgreiche Verteidiugn möglich. Ggf. bleibt ihnen nur die Möglichkeit der Regressnahme beim Vermarkter.
Dies kann zumindest das Kostenrisiko reduzieren oder gar ausschließen.

Aufklärung im Liefervertrag
Vorausschauende Händler treffen daher mit ihren Lieferanten bereits vorbeugend im Liefervertrag eine entsprechende Vereinbarung.
Sie weisen zumindest die kostenmäßige Verantwortung vertraglich dem Lieferanten zu.
Dies bietet jedoch keinen Schutz gegen die Verantwortung gegenüber der Lebensmittelbehörde.

Händler aufgepasst! Regress….
Aus diesem Grund sollten auch Händler nicht jedes Produkt ungeprüft weiterverkaufen.
Kluge Händler lassen vorher zumindest besonders beworbene und mehr als die Pflichtangaben auf der Verpackung aufweisende Produkte durch einen Rechtsanwalt prüfen.

Gern beantworte ich Ihre weiteren Fragen zum

Telefon: +49 40 55430-996
Mail: info@recht-vital.de

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2. Auflage 2019, 174 Seiten
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Rechtsanwältin
Kerstin Dieter

Lebensmittelrecht
Wettbewerbsrecht
Markenrecht

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