Verantwortlicher für die Kennzeichnung ist der Vermarkter!
Nach der LMIV ist hauptsächlich der auf der Verpackung konkret benannte Vermarkter für die richtige Kennzeichnung verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 LMIV).
Alle anderen Lebensmittelhändler dürfen jedoch kein Lebensmittel abgeben, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass es dem Lebensmittelinformationsrecht und weiteren Anforderungen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Damit gilt grundsätzlich durch die LMIV die Kettenverantwortung bzw. Stufenverantwortung teilweise bzw. eingeschränkt fort.
Fehler-Verantwortung beim Händler
Im Teekanne-Fall z. B. kann ein Händler am Zutatenverzeichnis erkennen, dass das Produkt keine Bestandteile von Himbeere und Vanille sowie keine natürlichen Aromen aus Himbeere bzw. Vanille enthält.
Außerdem kann er erkennen, dass auf der Verpackung mit Himbeere- und Vanille-Abbildungen und den anderen genannten Informationen hervorgehoben geworben wird.
Dies hat zur Folge, dass zukünftig voraussichtlich auch Händler für derartige irreführende und damit fehlerhafte Kennzeichnung von den Gerichten für verantwortlich gehalten werden können.
Große Sorgfaltspflicht für Händler!
Dies legt reinen Händlern zudem eine größere Verantwortung und Sorgfaltspflicht auf; auch ihnen drohen dann Abmahnungen und Beanstandungen mit allen Konsequenzen.
Evtl. ist eine erfolgreiche Verteidiugn möglich. Ggf. bleibt ihnen nur die Möglichkeit der Regressnahme beim Vermarkter.
Dies kann zumindest das Kostenrisiko reduzieren oder gar ausschließen.
Aufklärung im Liefervertrag
Vorausschauende Händler treffen daher mit ihren Lieferanten bereits vorbeugend im Liefervertrag eine entsprechende Vereinbarung.
Sie weisen zumindest die kostenmäßige Verantwortung vertraglich dem Lieferanten zu.
Dies bietet jedoch keinen Schutz gegen die Verantwortung gegenüber der Lebensmittelbehörde.
Händler aufgepasst! Regress….
Aus diesem Grund sollten auch Händler nicht jedes Produkt ungeprüft weiterverkaufen.
Kluge Händler lassen vorher zumindest besonders beworbene und mehr als die Pflichtangaben auf der Verpackung aufweisende Produkte durch einen Rechtsanwalt prüfen.