Erstbegehungsgefahr
ist eine erstmals ernstlich drohende rechtswidrige Verletzungshandlung (z. B. Wettbewerbsverstoß), wobei sich die drohende Verletzungshandlung durch die Umstände hinreichend konkret abzeichnet.
ist eine erstmals ernstlich drohende rechtswidrige Verletzungshandlung (z. B. Wettbewerbsverstoß), wobei sich die drohende Verletzungshandlung durch die Umstände hinreichend konkret abzeichnet.