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Gesetze und Verordnungen für Lebensmittelunternehmer

Gesetze und Verordnungen für Lebensmittelunternehmer dienen dem Schutz der Gesundheit, verbieten Verbrauchertäuschung und schützen vor unfairen Wettbewerbsmethoden.

Ich unterstütze Lebensmittelunternehmer und erkläre gesetzliche Regelungen, die jeder Lebensmittelunternehmer beachten muss.

Wichtige Gesetze und Verordnungen für Lebensmittelunternehmer

Gesetze und Verordnungen für Lebensmittelunternehmer: Regelungen von A (Allgemeinverfügung) bis Z (Zutatenverzeichnis)

Viele Gesetze sind europäische Regelungen.
Grundsätzlich geht europäisches Recht dem nationalen Recht vor.
Vereinzelt dürfen die Mitgliedstaaten durch eine nationale, abweichende Regelung von besonders bestimmten EU-weit gültigen Vorschriften abweichen.
In der Praxis geschieht dies z. B. durch eine sog. Durchführungsverordnung.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer wichtiger Vorschriften.

Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen im Lebensmittelrecht:

1. Allgemeinverfügung
2. Bürgerliches Gesetzbuch BGB
3. Deutsches Lebensmittelbuch
4. EG-Öko-Verordnung
5. Fertigpackungverordnung (FertigPackV)
6. Health Claims Verordnung HCVO
7. Hygieneverordnung LMHV
8. Lebensmittel-Informationsverordnung LMIV
9. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch LFGB
10. Markengesetz MarkG
11. Nahrungsergänzungsmittelverordnung NemV
12. Novel Food Verordnung
13. Preisangabenverordnung PangV
14. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb UWG

1. Allgemeinverfügungen

Allgemeinverfügungen gelten in der gesamten EU. Durch Allgemeinverfügung können ausnahmsweise Lebensmittel zugelassen werden, die den in der BRD geltenden Vorschriften nicht vollständig entsprechen.
So gibt es z.B. eine Allgemeinverfügung für

  • ein Koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit mehr als 250 mg/l Koffein und mit Zusatz von Guarana, Taurin, Inosit und L-Carnitin (BVL 08/01/018)
  • eine Frischkäsezubereitung mit bestrahlten Gewürzen (Zu Nr. 1999-013-00s)
  • ein Tafelwasser mit Zusatz von Sauerstoff. (Zu Nr. 2002-006-00sind)

Innovative Produkte
Lebensmittelunternehmer bringen gerne neue innovative Produkte auf den Markt, die in Drittländern bereits im Verkehr sind.

  • Nicht immer entsprechen solche Produkte den in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit, obwohl sie tatsächlich nicht gesundheitsgefährdend sind.
  • In so einem Fall können Lebensmittelunternehmer einen Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung stellen, um die Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln (Kosmetik) oder Bedarfsgegenständen fesstellen zu lassen.

2. Bürgerliches Gesetzbuch BGB

Das BGB regelt das Zvielrecht. Dies ist das Recht unter Privatpersonen. Dazu zählen auch Unternehmer. Das Recht im Verhältnis zum Staat/zur Behörde wird demgegenüber im öffentichen Recht/Verwaltungsrecht geregelt.

  • Zwar enthält die LMIV nunmehr erstmals Regelungen zum Fernabsatzrecht bei Lebensmitteln.
  • Diese werden jedoch ergänzt durch die Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zum Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen.
  • Die Verbraucherrechterichtlinie wurde in diesen Regeln des BGB umgesetzt.
  • Sie betrifft insbesondere das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen.

3. Deutsches Lebensmittelbuch

Deutsches Lebensmittelbuch hat keinen Gesetzesrang.
Es hat jedoch den Rang einer „verbindlichen Empfehlung“ für eine Reihe von Lebensmitteln (z.B. Back- und Zuckerwaren) und wird regelmäßig zur Auslegung oder zur Klärung des Verbraucherverständnisses in Bezug auf bestimmte Lebensmittel herangezogen.

4. EG-Öko-Verordnung

Die EG-Öko-Verordnung betrifft Lebensmittel die als Bio – Produkt in den Verkehr gebracht werden. Für solche Lebensmittel sind bereits bei der Produktion besondere Bedingungen zu beachten.
Wer Bio-Lebensmittel in den Verkehr bringen will, muss sein Unternehmen im Sinne der EG-Öko-Verordnung zertifizieren lassen, selbst wenn er die Bio-Lebensmittel nicht selbst herstellt und auch nicht Vermarkter der Produkte ist.
Das heißt, auch Wiederverkäufer benötigen grundsätzlich eine Zertifizierung.

5. Fertigpackungsverordnung

Die Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) regelt die Angabe von Füllmengen bei Fertigpackungen.

  • Sie gilt nicht nur für Lebensmittel, sondern auch für andere Erzeugnisse.
  • Die FertigPackV enthält Regelungen zur Mindestschriftgröße der Füllmengenangabe
  • Sie regelt die Verwendung des EWG-Zeichnes
  • Dort werden ebenfalls zulässige Abweichungen der Füllmenge geregelt.

Mehr zu Verpackung

6. Health Claims Verordnung

Die Health Claims Verordnung (HCVO) regelt gesundheits- und nährwertbezogene Angaben auf Lebensmittelverpackungen oder in der Werbung.

  • Diese sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie von der EU-Kommission ausdrücklich erlaubt werden.
  • Diese zulässigen Health Claims lassen sich effektiv für die Werbung nutzen und schützen gleichzeitig den Verbraucher.
  • Denn irreführende Werbung ist nicht zulässig.

Mehr zu Health Claims

7. Hygieneverordnung

Das Hygienerecht betrifft insbesondere Hersteller von Lebensmitteln.
Aber auch jeder andere Lebensmittelbetrieb hat die jeweils erforderlichen Hygieneanforderungen einzuhalten.

Mehr zu Hygiene in der Produktion
Mehr zu Hygiene bei Transport und Lagerung

8. Lebensmittelinformationsverordnung LMIV

Die LMIV ist das wichtigste Gesetz.
Es legt die allgemeinen Regeln fest, die für alle Lebensmittel EU-weit gelten.
Es ist die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel und gleichzeitig des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.
Die LMIV duldet keine Nachlässigkeit bei den Pflichtangaben (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum, Allergene  oder Zutatenverzeichnis) für Lebensmittel.

  • Zutatenverzeichnisse
    Zutatenverzeichnisse führen immer wieder zu Beanstandungen durch die Lebensmittelkontrolle.
  • Füllmenge
    Für die Angabe der Nettofüllmenge ist das Sichtfelderfordernis zu beachten, d.h.: die Nettofüllmenge und die Verkehrsbezeichnung müssen in demselben Sichtfeld auffindbar sein.
  • Haltbarkeit
    Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum müssen auf der Verpackung eines Lebensmittels angegeben werden.
    Im Fernabsatz mit Lebensmitteln muss ein Händler diese Angabe jedoch nicht tätigen, während er ansonsten alle Pflichtangaben bereits vor verbindlicher Bestellung des Verbrauchers angeben muss.
  • Nährwerte
    Die Nährwertdeklaration ist seit 13.12.2016 für alle verpflichtend.
  • Mindestschriftgröße
    Schließlich sind die Angaben auf dem Etikett in leicht verständlicher Sprache abzufassen und die Mindestschriftgröße (x-Höhe) ist einzuhalten.

Mehr zu Nährwertkennzeichnung nach LMIV

9. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch betrifft im einzelnen Lebensmittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse.

Immer beraten lassen!

10. Markengesetz

Der Markenschutz ist im Markengesetz geregelt.
Marken erhöhen das Unternehmensvermögen.
Verstöße gegen Marken von Mitbewerbern – oder auch nur der Verdacht darauf – sind teuer und vermeidbar!

Mehr zum Markenrecht

11. Nahrungsergänzungsmittelverordnung

Die NemV enthält spezielle Regelungen für Nahrungsergänzungsmittel.
Dort werden insbesondere die zulässigen Stoffe, die Kennzeichnung und das Anzeigeverfahren geregelt.
Neue Nahrungsergänzungsmittel müssen vor dem ersten Inverkehrbringen bei der Lebensmittelüberwachungs-Behörde angemeldet werden.
Im Gegensatz dazu bedürfen neue Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs keiner Anmeldung. erlaubnisfrei sind beide.

12. Novel Food Verordnung

Die Novel Food Verordnung regelt die Zulässigkeit von neuartigen Lebensmitteln, die vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den Verzehr verwendet wurden.

  • Neuartige Lebensmittel bedürfen einer Genehmigung.
  • Anderenfalls ist das Inverkehrbringen in der EU verboten.
  • Ein bekanntes Beispiel sind Stevia oder Chia-Samen-Produkte.

Mehr zu Novel Food

13. Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung (PangV) regelt die Angabe von Preisen.
Sie gilt für sämtliche Erzeugnisse, die zum Verkauf angeboten werden, nicht nur für Lebensmittel.

  • Fehler bei der Preisangabe sind immer wieder beliebte Ziele von Abmahnungen.
  • Zudem schleichen sich hier besonders leicht Fehler ein, wenn eine Fülle von verschiedenen Produkten vertrieben wird.

Mehr zur Überprüfung von Grundpreisangaben

14. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb: Das UWG

Das UWG trifft Regelungen zu einem fairen Wettbewerb.

  • Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind gleichzeitig sog. Marktverhaltensregeln.
  • Daher stellt ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften grundsätzlich gleichzeitig einen Verstoß gegen das UWG dar.
  • Aus diesem Grund ist das UWG auch für Lebensmittelunternehmer bedeutsam.

Mehr zum Wettbewerbsrecht

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(Behr’s Verlag, Hamburg)
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Kerstin Dieter

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