1. Typische Fragen eines Lebensmittelunternehmers zum Markenrecht
Für meine Mandanten aus der Lebensmittelbranche prüfe ich z. B. folgende markenrechtliche Fragen:
Bio – Darf in meiner neune Marke das Wort Bio vorkommen?
Biermischgetränke – Darf in meiner Marke das Wort „Bier“ vorkommen?
Erfrischungsgetränke – Kann ich die Form meiner Getränkeflasche als Marke schützen lassen?
Fertiggerichte – Darf ich in meiner Marke das Wort „Vegan“ verwenden?
Nahrungsergänzungsmittel – Darf ich in meiner Marke den Begrifft „low carb“ verwenden?
Novel Food – Kann ich mir die Bezeichnung des Lebensmittels als Marke schützen lassen?
Proteinshake – Darf ich in meiner Marke das Wort „Power“, „Energie“ oder „Kraft“ verwenden?
Schokolade – Darf mein Schokoprodukt quadratisch sein?
Süßigkeiten – Kann ich mir meine Firmen-Farbe als Marke schützen lassen?
Tee – Darf ich in meiner Marke den Wortbestandteil „Tox“ verenden?
Trockenfrüchte – Ich plane ein Qualitätssiegel. Kann ich das Siegel als Marke schützen lassen?
2. Welche markenrechtliche Vorgehensweise kann konkret helfen?
Im besten – für ihn günstigsten – Fall kommen Lebensmittelunternehmer VOR der Markteinführung in meine Kanzlei.
Eine frühzeitige Beratung kann viel Geld und Zeit sparen. Bei Marken für Lebensmittel sind bei der Entwicklung insbesondere lebensmittelrechtliche Fragestellungen zu berücksichtigen, um eine Kollision einer eingetragenen Marke mit geltendem Lebensmittelrecht zu vermeiden. Hier ist ein Lebensmittelrechtler quasi das Salz in der Markensuppe.
Markenanmeldungen bei absolutem Schutzhindernis ist vermeidbar!
Zudem sind Markenanmeldungen, die wegen absoluter Schutzhindernisse aussichtslos sind, vermeidbar. Vermeidbar sind oft auch spätere Angriffe von anderen Markeninhabern oder Wettbewerbern.
Schutzbereich einer Marke
Der Markenschutz erstreckt sich nur auf die Länder, auf die sich die Markeneintragung bezieht (Territorialitätsprinzip).
Eine beim DPMA registrierte Deutsche Marke ist nur in Deutschland geschützt. Eine EU-Marke (früher Gemeinschaftsmarke) genießt Schutz in der gesamten EU. Eine IR-Marke erstreckt den Schutze einer sog. Basismarke auf weitere Länder, für die Schutz beantragt wurde.
Eine IR-Marke erfordert daher zunächst die Eintragung einer nationalen Marke oder einer EU-Marke.
Angriff und Verteidigung einer Marke
Ein Angriff der Marke kann teuer werden und den Unternehmenserfolg gefährden.
Auch die Verteidigung der eigenen Marke ist essentiell für den Erfolg der Marke bzw. des Unternehmens.
Natürlich darf auch die Überwachung einer Marke nicht vergessen werden. Dies verhindert eine Verwässerung der Marke.
3. Anmeldung, Eintragung und Überwachung einer neuen Marke
Wenn das Konzept für Ihre Marke geprüft ist und steht, kann die Eintragung der Marke beantragt werden. Dies kann online geschehen.
Antrag und Gebühren
Nach Eingang des Antrags und der Gebühren beim entsprechenden Markenamt erfolgt die Prüfung der Marke auf Einstellungshindernisse durch das Amt.
Gebührenhöhe bei elektronischer Anmeldung (Stand 4/2020):
- Deutsche Marke (DPMA) in bis zu drei Klassen 290,00 €,
- jede weitere Klasse 100,00 €,
- ggf. beschleunigte Prüfung der Anmeldung 200,00 €
- EU-Marke (EUIPO) in einer Klasse 850,00 €,
- in zwei Klassen 900,00 €
- jede weitere Klasse 150,00 €
- IR-Marke (WIPO) mindestens 653 Schweizer Franken
- zzgl. Amtsgebühr des jeweiligen Landes (kann je nach Zielland deutlich
variieren)
- (Kostenübersicht: Fee Calculator der WIPO).
Prüfung auf Eintragungshindernisse und Eintragung
Wenn keine Eintragungshindernisse zu beanstanden sind, wird die Marke eingetragen. Anderenfalls erteilt das zuständige Amt eine Nachricht mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Eine gute Argumentation kann dann ggf. doch noch zu einer Eintragung führen.
Ablehnung der Eintragung
Wenn Schutzhindernisse entgegenstehen, wird die Eintragung abgelehnt. Gegen eine Ablehnung sind Rechtsmittel möglich.