I. Zweck einer Unterlassungserklärung
Bei einer Abmahnung verlangt der Mitbewerber immer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom abgemahnten Unternehmer, um einen Wettbewerbsverstoß für die Zukunft zu verhindern.
Eine Unterlassungserklärung soll die Wiederholungsgefahr des Verstoßes gegen das UWG beseitigen.
Die Erklärung muss hierfür ausreichend geeignet sein.
II. Anforderungen an eine Unterlassungserklärung
Um das Ziel der Beseitigung der Wiederholungsgefahr des abgemahnten Verhaltens zu erfüllen, sind einige Anforderungen erforderlich.
Grundsatz
Gerichte bewerten eine Unterlassungserklärung grundästzlich als ausreichend, wenn der Erklärende unter anderem das Unterlassen des konkret gerügten Verhaltens verspricht.
Konkret gerügtes Verhalten in einem bestimmten Kommunikationsmedium
Dies lässt darauf schließen, dass es grundsätzlich ausreichen würde, wenn der Abgemahnte bei einem im Internet begangenen Verstoß seine Unterlassungserklärung auf dieses Medium beschränkt.
Nach dieser Auffassung wird dann keine Vertragsstrafe fällig, wenn der Abgemahnte einer Onlinewerbung später inhaltlich denselben Verstoß in einem anderen Medium, z. B. bei Printwerbung, begeht.
Der abmahnende Unternehmer müsste dann zur Unterbindung dieses zweiten Fehlverhaltens erneut seinen Mitbewerber abmahnen und könnte keinen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung geltend machen.
III. Neue Rechtsprechung
Die neuere Rechtsprechung weicht vom o.g. Grundsatz ab:
OLG Frankfurt
Das Oberlandesgericht Frankfurt vertritt hierzu eine andere Auffassung. Danach entfalle die Wiederholungsgefahr nur, wenn sich die Unterlassungsverpflichtung auch auf „andere Werbemedien“ wie z. B. den Printbereich erstrecke, da der Kernbereich der Verletzungshandlung bei einer Online-Aussage z. B. auch Veröffentlichungen in einer Zeitung erfasse.
Nach Auffassung des OLG Frankfurts ist daher die bisher übliche Einschränkung einer Unterlassungserklärung „Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich, es zu unterlassen, im Internet (…)“ nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Landgericht Itzehohe
Im Kern vertritt das Landgericht Itzehoe dieselbe Auffassung wie das Oberlandesgericht Frankfurt im Fall einer wettbewerbswidrigen Werbung auf einer Handelsplattform. Dort hatte die Beklagte ihre Unterlassungserklärung zunächst auf die Handelsplattform beschränkt.
Nach Auffassung des Landgericht Itzehohe war dies nicht ausreichend. Denn „der Kläger konnte von ihr die Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung verlangen, die sich auf den gesamten Fernabsatz zu beziehen hatte.“
IV. Die Einschränkung der Unterlassungserklärung auf ein bestimmtes Medium ist riskant
Unternehmer aller Bereiche, gehen daher nach einer Abmahnung von Wettbewerbsverstößen im Internet bei einer Einschränkung auf dieses Medium das Risiko ein, dass diese Erklärung nicht ausreicht und der abmahnende Konkurrent trotz abgegebener Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung mit dem Verbot des abgemahnten Verhaltens auch in anderen Medien erwirkt.
Höchstrichterlich ist dies zwar bisher nicht geklärt, eine neue Tendenz in der Rechtsprechung jedoch erkennbar.
Für die Auffassung der neueren Rechtsprechung spricht, dass es nur vom Zufall abhängt, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten nur über ein Kommunikations-Medium erfolgt, nicht aber über andere, welche ebenso gut genutzt werden könnten. Denn wer hinter dem, was gefordert wird, ohne sachlichen Grund in seiner Erklärung zurück bleibt, wirft Zweifel an der Ernsthaftigkeit der abgegebenen Unterlassungserklärung auf. Hintertürchen können daher zur Falle werden.