Die Pflicht zur Bio-Zertifizierung von Onlinehändlern
Seit Juli 2017 sind Händler verpflichtet, sich nach der EG-Öko-Verordnung zertifizieren zu lassen.
Seit Juli 2017 sind Händler verpflichtet, sich nach der EG-Öko-Verordnung zertifizieren zu lassen.
Onlinehändler für Bio-Lebensmittel müssen sich bei einer Öko-Kontroll-stelle anmelden und sich nach der EG-Öko-Verordnung zertifizieren lassen. Der Öko-Kontroll-Code des Onlinehändlers muss im Online-Shop bei jedem Angebot für für Bio-Lebensmittel erkennbar sein.
Ohne Zertifizierung droht eine Abmahnung.
Im Juli hatte der EuGH-Generalanwalt dafür plädiert, Lebensmittel-Onlinehändler von der Zertifizierungspflicht für den Verkauf von Bio-Lebensmitteln auszunehmen. Dem ist der EuGH in seinem Urteil vom 12.10.2017 nicht gefolgt und eine Pflicht zur Bio-Zertifizierung von Onlinehändlern bejaht (Rs. C-289/16).
In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geht es um die Frage, ob sich Lebensmittel-Onlinehändler nach der EG-Öko-Verordnung zertifizieren lassen müssen. Der BGH hatte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt
Der BGH wollte konkret wissen, ob ein „direkter“ Verkauf an den Verbraucher bereits dann vorliege, wenn der Unternehmer oder sein Verkaufspersonal dem Endverbraucher die Erzeugnisse ohne Zwischenschaltung eines Dritten verkaufe.
Oder ob ein „direkter Verkauf“ darüber hinaus voraussetze, dass der Verkauf am Ort der Lagerung der Erzeugnisse unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolge.
Nach der EG-Öko-Verordnung sind grundsätzlich auch Einzelhändler zur Bio-Zertifizierung verpflichtet.
Die Deutschland hat jedoch gem. § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz von der durch den EU-Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahme von dieser Pflicht Gebrauch gemacht.
Danach ist der Einzelhandel von der Kontrollpflicht entbunden, wenn die Erzeugnisse „direkt“ an Endverbraucher verkauft werden, sofern diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten oder an einem anderen Ort als in Verbindung der Verkaufsstelle lagern, solche Erzeugnisse nicht aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeiten durch einen Dritten ausüben lassen.
Nach Auffassung des EuGH ist Art. 28 Abs. 2 der EG-Öko-Basisverordnung betreffend die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen dahingehend auszulegen, dass Erzeugnisse nur dann i. S. d. Bestimmung „direkt“ an den Endverbraucher verkauft werden, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmens oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt.
Dies sei gerechtfertigt, da die Lagerung der Erzeugnisse – in der Regel in nicht geringen Mengen – und die Auslieferung durch zwischengeschaltete Dritte ein Risiko der Umetikettierung, des Vertauschens und der Kontaminierung bergen, das nicht als generell gering eingestuft werden kann.
Der BGH hat sich der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen (Urteil vom 29.03.2018, Az. I ZR 243/14).
Dies hat zur Folge, dass sich alle Online- und Versandhändler für Bio-Lebensmittel zwingend zertifizieren lassen müssen, wenn sie (weiterhin) Bio-Lebensmittel verkaufen wollen.
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„Fernabsatz bei Lebensmitteln“
(Behr’s Verlag, Hamburg)
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