Fremde Kennzeichen dürfen nicht als Metatag genutzt werden
Wer fremde Kennzeichen als Metatag benutzt, verletzt das Markenrecht.
Wer fremde Kennzeichen als Metatag benutzt, verletzt das Markenrecht.
Dies hat das OLG Frankfurt a.M. bestätigt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.10.2016, Az. 6 U 17/14).
Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „Scan2Net“, die für Scanner eingetragen ist. Dieses Kennzeichen hat die Beklagte in ihren Metatags bei der Werbung für Sanner verwendet. Dort hieß im HTML-Quellcode der Internetseite in Zeile 8:
„<meta name=“keywords content=“Buchscanne Software für Buchkopierer, eigene Entwicklung, scant to net, scan to usb, scan2net, scant2usb, scan to mail, “ />“
Das Gericht sah in der Verwendung der Angabe
„<meta name=“keywords content=“Buchscanne Software für Buchkopierer, eigene Entwicklung, scant to net, scan to usb, scan2net, scant2usb, scan to mail, “ />“
im HTML-Quellcode der Internetseite der Beklagten eine markenmäßige Verwendung der Marke „Scan2Net“ der Klägerin.
Besonderheit: keine unmittelbare Wahrnehmung
Denn für eine markenmäßige Benutzung spreche entscheidend die Besonderheit, dass die Bezeichnung lediglich im Quellcode der Internetseite als Metatag abgebildet sei. Es stehe keine Markenverwendung in Rede, bei der der Verkehr die Bezeichnung unmittelbar wahrnehme, sie also lese oder höre. Er stoße vielmehr auf die Internetseite der Beklagten, wenn er den Begriff selbst als Suchwort eingebe.
Suchbegriff als generischer Begriff oder Marke
Die Frage der markenmäßigen Benutzung hänge in diesem Fall davon ab, ob der Nutzer bereits bei der Eingabe das Suchwort für eine Marke oder einen generischen Begriff halte. Da weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan sei, dass „scan2net“ ansonsten bisher schon in nennenswertem Umfang als generischer Begriff tatsächlich verwendet worden sei, werde das mit der Klagemarke identische Suchwort nur oder jedenfalls weit überwiegend von solchen Nutzern verwendet, die diese Marke kennen und hierüber nähere Informationen erhalten wollten.
Herkunftsfunktion beeinträchtigende Benutzung
Unter diesen Voraussetzungen stelle die Verwendung der Marke als Metatag eine markenmäßige, die Herkunftsfunktion beeinträchtigende Benutzung dar.
Hinzu komme, dass der Begriff in der Rubrik „meta name=“keywords“ und nicht in der Rubrik „meta name=“description“ stünde.
Der Bereich „meta name=“keywords“ im HTML-Code sei für Stichwörter vorgesehen und ziele damit bewusst auf die schlagwortartige Suchworteingabe ab.
Geringe Unterschiede in der Schreibweise sind unbeachtlich
Zwar finde sich die Marke „Scan2Net“ sich in der Schreibweise „scan2net“ im HMTL-Code der Beklagten wieder.
Der Unterschied in der Groß- und Kleinschreibung schließe den Identitätsschutz jedoch nicht aus (BGH GRUR 2015, 607 Rn. 21 – Uhrenankauf im Internet).
Telefon: +49 40 55430-996
Mail: info@recht-vital.de
„Fernabsatz bei Lebensmitteln“
(Behr’s Verlag, Hamburg)
2. Auflage 2019, 174 Seiten
49,50 + MWSt. + Versand
Bestellung
Lebensmittelrecht
Wettbewerbsrecht
Markenrecht
Telefon: +49 40 55430-996
Fax: +49 40 55430-849
Mail: info@recht-vital.de