Health Claims im Lebensmittelrecht
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind Werbung und fördern Ihren Unternehmenserfolg.
Es sei denn, Sie bremsen Ihren eigenen Erfolg durch Verstöße gegen die Health Claims VO.
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind Werbung und fördern Ihren Unternehmenserfolg.
Es sei denn, Sie bremsen Ihren eigenen Erfolg durch Verstöße gegen die Health Claims VO.
Alle Werbeaussagen müssen sich an der HCVO messen lassen.
Soweit für einzelne Nährstoffe und Substanzen von Lebensmitteln schon Aussagen in der Positivliste der HCVO gelistet sind, können diese in der Werbung für Lebensmittel verwendet werden.
I. Zulassungsvorbehalt durch die Health Claims VO
II. Wissenschaftliche Belege müssen die Werbe-Aussage stützen
III. Keine wissenschaftlichen Gutachten NACH dem Markteintritt
IV. Nährwertbezogene Angaben
V. Gesundheitsbezogene Angaben
VI. Verwendungsbedingungen
Wann sind nährwert- und/oder gesundheitsbezogene Aussagen auf der Verpackung legal?
Die erlaubten nährwertbezogenen Angaben sind im Anhang der HCVO aufgelistet.
Listen für gesundheitsbezogene Angaben
Für gesundheitsbezogene Angaben gibt es eine gesonderte Listen, die erst nachträglich erlassen wurde.
Weitere Zulassungen können beantragt und aufgenommen werden.
Nach der Rechtsprechung kann sich ein Unternehmer nur dann auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 HCVO berufen, wenn er die gemäß Art. 5 HCVO geforderten, allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten über den Nachweis der betreffenden Aussagen vorweisen kann.
Hohe Anforderungen an wissenschaftliche Belege
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben werden nur zugelassen, wenn sie wissenschaftlich belegt werden können.
Die Hürde hierfür ist hoch. Erforderlich sind Studien einschließlich — soweit verfügbar — unabhängiger und nach dem Peer-Review-Verfahren erstellter Studien zu der gesundheitsbezogenen Angabe sowie alle sonstigen verfügbaren Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die gesundheitsbezogene Angabe die Kriterien der HCVO erfüllt sowie andere wissenschaftlicher Studien, die für die gesundheitsbezogene Angabe relevant sind.
Nur bei den durch die EU zugelassenen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben wurden die wissenschaftlichen Belege als ausreichend eingestuft, den behaupteten Vorteil nachzuweisen.
Markteintritt mit Wirkungen ins Blaue hinein sind unzulässig
Im Gerichtsverfahren ist ein Beweisantrag eines Händlers, ein Gutachten für die wissenschaftliche Absicherung einholen zu lassen, zurückzuweisen. Denn nach gängiger Rechtsprechung ist in eine Beweisführung über wissenschaftliche Nachweise nur durch vor Markteintritt gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse möglich. Sonnst hätte der Werbende die Möglichkeit Behauptungen zu Wirkungen seines Produkts zunächst ohne eine derartige Absicherung aufzustellen
Die HCVO definiert gesundheitsbezogene Angabe:
„Nährwertbezogene Angabe” ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund
der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, und/oder
der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält.
Beispiele:
„Reich an Protein“
„Zuckerarm“
„Ballaststoffquelle“
Die HCVO definiert gesundheitsbezogene Angabe:
Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Beispiel:
„Ginkgo Biloba fördert kognitive Fähigkeiten“ (nicht zugelassen)
„DHA trägt zur Erhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei“ (zugelassen)
Achtung!
Health Claims unterliegen im Einzelnen geregelten Verwenungsbedingungen. Diese müssen beachtete werden.
Nur wenn das Lebensmittel die Bedingungen erfüllt, dürfen die zugelassenen Angaben verwendet werden.
Es dürfen neben den ausdrücklich zugelassenen Formulierungen der Angaben auch sinngleiche Formulierungen verwendet werden. Diese müssen aber inhaltsgleich verstanden werden. Hier liegt ein Risiko bei Abweichungen.
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Mail: info@recht-vital.de
„Fernabsatz bei Lebensmitteln“
(Behr’s Verlag, Hamburg)
2. Auflage 2019, 174 Seiten
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