BGH verbietet Bezeichnung „Detox“ für Lebensmittel
Für Hersteller und Händler ist es immer wieder verlockend, Lebensmittel mit (positiven) Wirkungen für die Gesundheit zu bewerben.
Das kann schnell zu Abmahnung oder Beanstandung führen.
Für Hersteller und Händler ist es immer wieder verlockend, Lebensmittel mit (positiven) Wirkungen für die Gesundheit zu bewerben.
Das kann schnell zu Abmahnung oder Beanstandung führen.
Die Angabe „Detox“ in Bezug auf Lebensmittel ist eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.
Dies bestätigte der BGH in seiner Entscheidung vom 06.12.2017 (Az.I ZR 167/16).
Für Hersteller und Händler ist es immer wieder verlockend, Lebensmittel mit (positiven) Wirkungen für die Gesundheit zu bewerben.
Im vorliegenden Fall waren zwei Tees unter der Bezeichnung „Detox“ in den Verkehr gebracht worden.
Der BGH bestätigte jedoch, dass die Kennzeichnung eines Tees mit „Detox“ als gesundheitsbezogene Aussage verboten ist.
Der BGH stimmte den Gerichten der Vorinstanzen zu und begründete:
Das Berufungsgericht habe auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Celle (GRUR-RR 2016, 302, 304) und dem Oberlandesgericht Düsseldorf (MD 2016, 641 juris Rn. 31 bis 36) ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Bezeichnung „Detox“ für die vom Beklagten vertriebenen Tees nicht lediglich einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthielte, sondern eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung darstellte.
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