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Das ABC der Beanstandungen im Lebensmittelrecht

Anders als Abmahnungen kommen  Beanstandungen von Behörden. Unternehmer tun gut daran, vorzubeugen.
Denn Beanstandungen durch die Behörden kosten Zeit und Energie.

Von Abmahnverein bis Zulassung:
Lebensmittelunternehmer wollen Beanstandungen durch Behörden vermeiden.

Beanstandungen verursachen Kosten, binden Ressourcen und verzögern den Unternehmenserfolg.
Doch auch Abmahnungen durch den Mitbewerber sind vermeidbar.

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Das ABC der Beanstandungen im Lebensmittelrecht

Abmahnverein

Mit behördlichen Beanstandungen haben Abmahnvereine nichts zu tun. Sie können aber der Behörde einen lebensmittelrechtlichen Verstoß anzeigen.
Abmahnvereine sind umstritten. Ihr Geschäftszweck ist es, den Wettbewerb zu schützen. Manchmal sind sie nicht aktivlegitimiert (klageberechtigt) im Sinne des UKlaG, weil sie die strengen Anforderungen nicht erfüllen.

Abschlusserklärung

Eine Abschlusserklärung ist bei behördlichen Beanstandungen nicht erforderlich. Die Abschlusserklärung beendet und regelt einen Rechtsstreit endgültig. In diesem Fall hat ein Gericht den Streit zuvor durch eine einstweilige Verfügung nur vorläufig entschieden.

Allergene

Eine zunehmende Anzahl von Menschen leidet an Allergien und Unverträglichkeiten. Der Verzehr eines Allergens kann schwere körperliche Reaktionen hervorrufen und im schlimmsten Fall sogar zum Tod führen. Diese Verbrauchergruppe muss daher über die Zutaten und darin enthaltene Allergene sicher informiert zu werden. Aus diesem Grund müssen Allergene nach der LMIV unbedingt auf jedem Produkt hervorgehoben gekennzeichnet werden. Für die Folgen einer falschen oder fehlenden Allergen-Kennzeichnung kann der verantwortliche Unterenehmer haftbar gemacht werden.

Anwalt

Ein im Lebensmittelrecht spezialisierter Anwalt kann maßgeblich zum Erfolg eines Lebensmittelunternehmens beitragen. Die Materie des Lebensmittelrechts, Kosmetikrechts und Arzneimittelrechts (Heilmittelwerberechts) ist sehr komplex und speziell. Dies erfordert eine besondere Spezialisierung. Insbesondere folgende Leistungen eines Anwalts tragen zum Erfolg bei:

  • Prüfung der allgemeinen Verkehrsfähigkeit von neuen Produkten in Bezug auf die verwendeten Zutaten und die Kennzeichnung auf dem Etikett
  • Prüfung der Kennzeichnung bei Veränderung des Etikett für ein Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und Kosmetik)
  • Prüfung der Werbung für vorgenannte Produkte
  • Beratung und Vertretung bei der Eintragung von Marken
  • Vertretung im Verwaltungsverfahren bei Beanstandungen der Behörde
  • Vertretung in Abmahnverfahren mit Mitbewerbern
  • Vertretung in sonstigen Markenangelegenheiten (z.B. bei widerrechtlicher Nutzung einer Marke durch einen Mitbewerber)

Aufbrauchfrist

Bei einer berechtigten Abmahnung sind oft noch Verpackungen oder Werbemittel vorhanden, die einer Unterlassungserklärung unterliegen würden. In solchen Fällen kann eine Aufbrauchfrist vereinbart werden. Dies ist jedoch nur in folgenden Fällen denkbar:
– weniger schwerer Verstoß
– unverhältnismäßig großer Schaden durch Vernichtung der Verpackungen oder Werbemittel
Die Unterlassungserklärung wird dann durch eine Aufbrauchfrist ergänzt.

Außergerichtliche Vertretung

Die außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt betrifft sowohl das zivilrechtliche (Abmahn-)Verfahren als auch das Verwaltungsverfahren. Das Ziel der außergerichtlichen Vertretung ist eine zügige Lösung des Problems und die Vermeidung eines langwierigen Gerichtsverfahrens. Dies spart Zeit und Geld und schont Ressourcen.

Beanstandungen

Beanstandungen durch die Behörde führen zu einem Verwaltungsverfahren. In diesem Rahmen sind die Mängel und Folgen zu beseitigen. Außerdem droht je nach schwere ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Behörden

Behörden sind staatliche Verwaltungsämter. Die Erfahrung zeigt, dass eine gute Zusammenarbeit mit der Behörde sinnvoll ist. Manchmal sind die Fronten verhärtet. Manchmal reden Unternehmer und Behörde offenbar aneinander vorbei. Dann ist anwaltliche Intervention oft hilfreich. Die Mitarbeiter der Lebensmittelaufsicht sind oft keine Juristen. Auch für sie scheint der Umgang mit dieser Materie daher manchmal schwierig. Oft kommt es auf Feinheiten an.

Beratung

Vorbeugende Beratung spart unterm Strich Zeit und Geld. Sie schont die Ressourcen und kann das Risiko von Beanstandungen durch die Behörde minimieren. Anwaltliche Beratung ist besonders bei der Planung und Umsetzung neuer innovativer Produktideen mit ungewöhnlichen oder neuartigen Lebensmitteln oder Zutaten hilfreich. Erfahrungsgemäß passieren immer wieder Fehler bei der Kennzeichnung und in der Werbung für Lebensmittel. Daher lohnt eine Beratung auch unter diesem Aspekt. Und es gibt noch viele weitere.

Bußgeld

Verstöße gegen das Lebensmittelrecht können mit einem Bußgeld geahndet werden. Das LFGB sieht dafür Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Ein hohes Bußgeld sollte kein Unternehmer riskieren. Das gefährdet den Unternehmenserfolg. Dabei hilft ihm die vorbeugende anwaltliche Beratung sowie eine regelmäßige Qualititätskontrolle seiner Produkte und Zutaten.

Dringlichkeit

Die Dringlichkeit spielt bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach einer erfolglosen Abmahnung eine Rolle. Nur wenn die Angelegenheit eilbedürftig, also dringlich ist, kann eine solche Verfügung ergehen. Daher heißt es beim Entdecken und Rügen eines Wettbewerbsverstoßes: Schnell reagieren! Denn vom Bekanntwerden des Verstoßes bis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist regelmäßig nicht mehr als ein Monat Zeit. Nur unter besonderen Umständen werden längere Fristen akzeptiert.

Einstweilige Verfügung

Eine einstweilige Verfügung wird meist nach einer erfolglosen Abmahnung beantragt. Mit ihr kann ein Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Allerdings ist dies nur eine vorläufige Regelung. Manchmal finden die Parteien keine endgültige Einigung. Dann muss nach spätestens sechs Monaten in der Hauptsache geklagt werden. Das Urteil der Hauptsache ist mit Eintritt der Rechtskraft endgültig.

Gerichtliche Vertretung

Streitigkeiten im Lebensmittelrecht unter Wettbewerbern sind kraft Gesetzes den Landgerichten als zuständige Gerichte zugewiesen. Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Die Erfahrung zeigt zudem: Rechtslaien sind regelmäßig mit einem Gerichtsverfahren überfordert. Sie können ihre Chancen daher nicht optimal nutzen. Kluge Unternehmer überlassen die gerichtliche Vertretung daher immer von Anfang an einem Rechtsanwalt.

Information der Öffentlichkeit

Bei schweren Mängeln von Lebensmitteln, Arzneimitteln, kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen wird die Öffentlichkeit kraft Gesetzes gewarnt. In besonders schweren Fällen erfolgt die Warnung über Rundfunk, Fernsehen und Zeitungen. In weiniger schweren Fällen rufen die Hersteller auf geeignetem und angemessenem Weg die Produkte zurück. Dabei können im Fernabsatz-Handel Kunden schriftlich informiert werden oder beim stationären Handel durch Aushänge. Grundsätzlich müssen Lebensmittelunternehmer von sich aus geeignete Maßnahmen treffen.

Irreführung

Die Irreführung von Verbrauchern ist verboten. Irreführende Werbung oder Produktaufmachungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Im Fall von Lebensmitteln liegt ansonsten mindestens eine Ordnungswidrigkeit vor. Außerdem besteht das Risiko, dass eine Abmahnung durch einen Wettbewerber ausgesprochen wird. Jedwede Irreführung ist daher unbedingt zu vermeiden. Die Erfahrung zeigt: Sogar Verbraucher beschweren sich bei der Lebensmittelbehörde über Irreführungen und zeigen diese an. Dann steht die Lebensmittelkontrolle vor der Tür.

Klageverfahren

Das Klageverfahren klärt einen Rechtsstreit vor Gericht. Für Streitigkeiten wegen einer behördlichen Beanstandung sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Für Streitigkeiten im Wettbewerbsrecht sind die Zivilgerichte zuständig. Klageverfahren enden meist mit einem Urteil oder einem gerichtlichen Vergleich.

Kosten für rechtliche Beratung und Vertretung

Bei einem Rechtsstreit fallen regelmäßig Anwalts- und Gerichtskosten an. Die Gebühren des Anwalts sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Hier wird entweder nach Gegenstandswert oder nach Honorarvereinbarung abgerechnet. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und basieren auf dem Gegenstandswert. Im Verwaltungsverfahren fallen zudem Verwaltungsgebühren an. Diese sind in den Landesgebührengesetzen (LGebG) und Landesverwaltungskostengesetzen (VwKostG) bzw. im Bundesgebührengesetz (BGebG) geregelt. In aller Regel sind die Kosten einer vorbeugenden anwaltlichen Beratung geringer als die einer rechtlichen Auseinandersetzung.

Krisenmanagement

Vorausschauende Unternehmer richten ein Krisenmanagement-System ein. Dies erleichtert schnelles und zielführendes Handeln im Falle einer Krisensituation. Eine solche Situation tritt z. B. bei einer gesundheitsgefährdenden Verunreinigung eines Lebensmittels ein. Ein Rechtsanwalt sollte zwecks schneller Prüfung der Rechtslage und größt möglicher Schadensbegrenzung als Teil des Krisenmanagements hinzugezogen werden. Eine umfassende Dokumentation im Betrieb erleichtert das Krisenmanagement zusätzlich.

Lebensmittelkontrolle

Der staatlichen Lebensmittelkontrolle kann sich kein ordnungsgemäß registriertes Lebensmittelunternehmen entziehen. Regelmäßige Kontrollen in den Betrieben sowie Stichprobenentnahmen schützen die Gesundheit der Verbraucher. Eine gute Zusammenarbeit mit der zuständigen Kontrollbehörde kann Probleme von vornherein vermeiden, ebenso wie die strikte Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch der Hygieneanforderungen des EU-Hygienepakets. Regelmäßige rechtliche Beratung kann das Risiko einer Beanstandung durch die Lebensmittelkontrolle minimieren und den unternehmerischen Erfolg steigern.

Lösung von Konflikten mit Behörden

Eine sachgerechte und angemessene Lösung von Konflikten mit Behörden erfordert zunächst eine gründliche Prüfung der Sach- und Rechtslage. Hierzu ist die Akteneinsicht bei der Behörde notwendig. Dies gibt Aufschluss über die Erkenntnisse und Beweise, die der Behörde vorliegen. Diese Grundlage und die im Unternehmen vorliegende Dokumentation stellt die Basis für eine sachgerechte und angemessene Konfliktlösung dar. Die daran anschließende Kommunikation mit der Behörde berücksichtigt das Ergebnis der Prüfung und führt den Konflikt einer sachgerechten Lösung zu.

Ordnungsgeld

Ein Ordnungsgeld wird im Gegensatz zum Bußgeld von einem Zivilgericht wegen eines Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung verhängt. Das Ordnungsgeld ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme und muss bei Gericht beantragt werden. Die Höhe von Ordnungsgeldern beträgt bis zu 250.000 Euro. Regelmäßig werden jedoch – zumindest bei erstmaligem Verstoß gegen die Verfügung – sehr viel geringere Beträge verhängt. Ein Mindestbetrag in Höhe von 5.000 Euro ist jedoch im Wettbewerbsrecht nicht selten.

Ordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften stellt mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar. Lebensmittelrecht ist zugleich öffentliches Recht. Daher ist ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht gleichzeitig mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrigkeiten werden mit Bußgeld oder mindestens einer Verwarnung geahndet. Mit anwaltlicher Hilfe kann manchmal eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden. Oder es gelingt, die Behörde vom Ausreichen einer Verwarnung zu überzeugen.

RAPEX-System

Das RAPEX – System ist europäisches Schnellwarnsystem für gefährliche Verbraucherprodukte. Dies betrifft insbesondere Informationen über Kosmetik, weitere Bedarfsgegenstände (z.B. Textilien, Spielzeug) und Tabakerzeugnisse. Die zuständigen Überwachungsbehörden analysieren Proben auf chemische Gefahren. Technische Produkte sowie mechanische Gefahren von Produkten werden in der Regel von der Gewerbeaufsicht untersucht.

RASFF-Schnellwarnsystem

Dies europäische RASFF-Schnellwarnsystem dient dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung EU-weit. An dieses Datenübermittlungssystem werden Untersuchungsbefunde und die von den Überwachungsbehörden ergriffenen Maßnahmen gemeldet. Dies ermöglicht eine stärkere Verlagerung der Kontrollen in die Herkunftsländer der Produkte und an die Außengrenzen des gemeinsamen Marktes der EU. Es werden drei Formen der Meldungen unterschieden:

  • Warnmeldungen mit unmittelbarem Handlungsbedarf wegen des Bestehens eines ernsten Risikos für die menschliche Gesundheit
  • Informationsmeldungen ohne unmittelbareren Handlungsbedarf, aber mit Interesse an der Information für die Mitgliedsstaaten
  • Meldungen über Grenzrückweisungen sowie Nachrichten, zu Vorgängen von allgemeinem Interesse

Rücknahme

Ein gesundheitsgefährdendes oder zum Verzehr nicht geeignetes Lebensmittel darf nicht in den Verkehr gebracht werden. Wenn ein solches Lebensmittel den Verbraucher noch nicht erreicht hat, findet eine Rücknahme im Handel statt. Diese Rücknahme haben die betreffenden Unternehmer freiwillig vorzunehmen. Anderenfalls ordnet die Behörde diese Maßnahme an und informiert ggf. auch die Öffentlichkeit.

Rückruf

Ein gesundheitsgefährdendes oder zum Verzehr nicht geeignetes Lebensmittel darf nicht in den Verkehr gebracht werden. Wenn ein solches Lebensmittel den Verbraucher bereits erreicht hat, findet ein Rückruf im Handel statt. Dabei werden die Verbraucher durch Bekanntmachungen in Supermärkten, in Pressemitteilungen oder schriftlich im Falle des Distanzhandels (Online-Handel und sonstiger Fernabsatzhandel) aufmerksam gemacht. Den Rückruf haben die betreffenden Unternehmer freiwillig vorzunehmen. Anderenfalls ordnet die Behörde diese Maßnahme an und informiert ggf. auch die Öffentlichkeit.

Sanktionen

Sanktionen drohen, wenn Lebensmittelunternehmer gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen. Dies betrifft z. B. Verstöße gegen die Gesetze zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, zur Zulässigkeit von Novel Food Food oder zu Health Claims. Die Sanktionen werden von der Lebensmittelkontrolle oder ggf. durch ein Strafgericht verhängt.

Staatsanwaltschaft

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Lebensmittelrecht ermittelt die Staatsanwaltschaft und erhebt ggf. Anklage. Dies betrifft mit einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe bedrohte Verstöße. In so einem Ermittlungsverfahren sollte ein Beschuldigter auf gar keinen Fall ohne vorherige Rücksprache und Prüfung durch einen Anwalt eine Aussage zur Sache machen. Denn mit jeder unbedachten Äußerung kann sich der Beschuldigte weiter oder erst recht belasten.

Strafverfahren

Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, geht das Verfahren vom Ermittlungsverfahren ins Strafverfahren über. Dann wird der Fall vor dem zuständigen Strafgericht verhandelt. Im schlimmsten Fall kommt es zu einer Verurteilung, im besten zu einem Freispruch. Die besten Chancen für einen glimpflichen Ausgang bestehen bei Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Verteidigung gegen die Vorwürfe.

Überwachungsbehörden

Die Überwachungsbehörden überwachen und kontrollieren die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Mehr dazu lesen Sie bitte zum Stichwort Lebensmittelkontrolle in diesem Artikel.

Unlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb verstößt gegen das im UWG geregelte Wettbewerbsrecht. Dies kann von Wettbewerbern durch eine Abmahnung gerügt werden. Verstöße gegen das Lebensmittelrecht sind regelmäßig wettbewerbswidrig.

Unterlassungsverfügung

Eine Unterlassungsverfügung ist eine einstweilige Verfügung. Sie verbietet z. B. ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Mitbewerbers. Unterlassungsverfügungen sind ein Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes in eiligen Angelegenheiten. Daher ist unbedingt zu beachten, dass die Dringlichkeitsfristen eingehalten werden.

Verbraucherschutz

Zahlreiche Gesetze schützen die Verbraucher. Ein Verstoß gegen solche Gesetze ist in der Regel gleichzeitig wettbewerbswidrig.
Manche Verstöße, z.B. im Lebensmittelrecht stellen gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit dar und werden von der Behörde beanstandet. Zudem gibt es Verbraucherschutzverbände. Diese können unter den Bedingungen des UKlaG Wettbewerbsverstöße abmahnen. Vorausschauende Unternehmer vermeiden daher jedwede Verletzung von Verbraucherrechten.

Vergleich

Ein Vergleich ist eine endgültige Einigung über eine streitige Rechtsfrage oder einen streitigen Anspruch. Oft sind die Chancen, zu Obsiegen oder zu unterliegen nur schwer kalkulierbar. Die Möglichkeit zu Unterliegen kann auch höher sein. In so einem Fall besteht ein hohes Prozessrisiko. Dies ist oft aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll. In so einem Fall kann ein  Vergleich die beste Lösung sein. Anders kann es jedoch sein, wenn es um eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung geht.

Verkehrsverbot

Die Lebensmittelbehörde kann ein Verkehrsverbot aussprechen. So einem Verbot liegt eine Beanstandung eines Lebensmittels durch die Überwachungsbehörde zugrunde. Es liegt dann ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht vor. Dabei ist das beanstandete Produkt im schlimmsten Fall nicht zum Verzehr geeignet oder gesundheitsschädlich. Aber auch bei anderen Verstößen kommt ein Vertriebsverbot in Betracht. Einige gesetzliche Vorschriften bestimmen auch direkt ein Verkehrsverbot. Vorausschauende Lebensmittelunternehmer achten daher genau auf die Einhaltung sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften und führen regelmäßige Eigenkontrollen ihres Betriebs und ihrer Produkte durch.

Verteidigung

Kluge Lebensmittelunternehmer verteidigen sich gegen Beanstandungen ihrer Produkte oder Abmahnungen mit Hilfe eines Rechtsanwalts. Eine taktisch kluge und angemessene Verteidigung spart Zeit, Geld und schont die Ressourcen.

Vertragsstrafe

Eine Unterlassungserklärung erfordert zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ein „Vertragsstrafe-Versprechen“: Bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung hat der Unterlassungsgläubiger einen Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Überprüfung einer Vertragsstrafe durch ein Gericht erfordert eine entsprechende Vereinbarung in der Unterlassungserklärung. Kluge Unternehmer lassen daher immer einen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung mit angemessenem Vertragsstrafeversprechen formulieren.

Vertretung

Die Vertretung durch einen Anwalt ist im Falle einer Beanstandung durch die Behörde oder einer Abmahnung immer zu empfehlen. Denn dies ist regelmäßig erfolgsversprechender und ressourcenschonender als die Selbstvertretung. Das Lebensmittelrecht und das Wettbewerbsrecht, aber auch die allgemeinen Vorschriften des BGB sowie sämtlich sonstige Gesetze bergen viele Fallstricke, die es zu vermeiden gilt. Hier kann das „Fallen“ teuer und unangenehm werden. Dies ist nicht notwendig und sollte vermieden werden.

Vertriebsverbot

Ein Vertriebsverbot ist ein Verkaufsverbot bzw. ein Verkehrsverbot. Nähere Informationen siehe in diesem Artikel zum Begriff „Verkehrsverbot“.

Werbeaussagen

Lebensmitteln dürfen nicht mit jeder beliebigen Werbeaussage beworben werden. Die Werbung für Lebensmittel bietet viele Fallstricke. Sie muss in jedem Fall mit dem Lebensmittelrecht in Einklang stehen. Dennoch bietet auch das Lebensmittelrecht Möglichkeiten einer effektiven Werbung. Besonders zugelassene Health Claims lassen sich wirksam einsetzen. Kluge Unternehmer lassen sich daher auch beim Entwurf ihrer Werbung anwaltlich beraten und nutzen die Möglichkeiten optimal aus. Denn nur eine weitgehend rechtssichere Werbung ist effektiv.

Wettbewerber

Wettbewerber beobachten ihre Konkurrenz oft genau. Sie nehmen manchmal einen Testkauf bei einem Verdacht auf einen Wettbewerbsverstoß vor. Manchmal ist der Wettbewerbsverstoß aber auch offensichtlich. Dann verstoßen schon (werbende) Angebote von Lebensmitteln, Kosmetik oder Bedarfsgegenständen gegen das Wettbewerbsrecht. Nachweisbare Verstöße gegen das UWG können von Konkurrenten abgemahnt werden. Kluge Unternehmer lassen sich in so einem Fall anwaltlich vertreten. Dies begrenzt den Schaden meist oder führt sogar zu einer erfolgreichen Verteidigung gegen die Abmahnung. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt.

Zulassung

Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs bedürfen keiner Zulassung vor dem Verkauf. Nahrungsergänzungsmittel müssen angemeldet werden. Novel Food benötigt grundsätzlich eine Zulassung. Vorausschauende und innovative Lebensmittelunternehmer lassen sich daher vor dem Anbieten eines neuen Produkts über die Notwendigkeit einer Zulassung oder Anmeldung anwaltlich beraten.

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Kerstin Dieter

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