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Kennzeichnungsfehler bei LMIV-Pflichtangaben

In meiner Praxis sehe ich immer wieder typische Kennzeichnungsfehler bei den LMIV-Pflichtangaben.
Das ist vermeidbar.

Lebensmittelrecht: Kennzeichnungsfehler bei LMIV-Pflichtangaben

Kennzeichnungsfehler bei LMIV-Pflichtangaben können zu einer Abmahnung durch einen Mitbewerber oder zu einer Beanstandung durch die zuständige Behörde führen.
Dies ist vermeidbar. Ein Etikettencheck ist sinnvoll.

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Kennzeichnungsfehler bei LMIV-Pflichtangaben

I. Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) zwingt Vermarkter zu Rechtssicherheit bei der Kennzeichnung.

Nachlässigkeiten bei den Pflichtangaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum und zum Zutatenverzeichnis werden durch Aufsichtsbehörden regelmäßig enttarnt und beanstandet.
Immer wieder kommt es vor, dass sich auf der Verpackung die Angabe „MHD“ statt „Mindestens haltbar bis …“ befindet.
Auch das Wort „Zutaten“ fehlt oft vor dem Zutatenverzeichnis.
Manchmal werden Synonyme verwendet, die zu Beanstandungen führen, zum Beispiel durch die Formulierung  „Zusammensetzung“ oder „Inhaltsstoffe“.

II. Falsche Etikettierung führt zu Beanstandung und Abmahnung.

Das LG Düsseldorf bestätigte (Quelle: LG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2017, Az. 16/16), dass es unzulässig ist, die Allergene nicht deutlich von den anderen Zutaten abzuheben und dass eine korrekte Verkehrsbezeichnung erforderlich ist.
Nach meiner Erfahrung ist auch immer wieder das Nichteinhalten der vorgeschriebene Mindestschriftgröße ein Problem.
Diese Kennzeichnungsfehler sind vermeidbar. Die Fehler begegnen mir in meiner Praxis oft. Die Folge sind Beanstandungen durch die zuständige Behörde ggf. gefolgt von einem Ordnungswidrigkeiten- oder gar Strafverfahren bzw. Abmahnungen von Wettbewerbern. Am Ende kann es auch zu einem gerichtlichen Prozess kommen.

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