Kennzeichnungsfehler bei LMIV-Pflichtangaben
In meiner Praxis sehe ich immer wieder typische Kennzeichnungsfehler bei den LMIV-Pflichtangaben.
Das ist vermeidbar.
In meiner Praxis sehe ich immer wieder typische Kennzeichnungsfehler bei den LMIV-Pflichtangaben.
Das ist vermeidbar.
Kennzeichnungsfehler bei LMIV-Pflichtangaben können zu einer Abmahnung durch einen Mitbewerber oder zu einer Beanstandung durch die zuständige Behörde führen.
Dies ist vermeidbar. Ein Etikettencheck ist sinnvoll.
Nachlässigkeiten bei den Pflichtangaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum und zum Zutatenverzeichnis werden durch Aufsichtsbehörden regelmäßig enttarnt und beanstandet.
Immer wieder kommt es vor, dass sich auf der Verpackung die Angabe „MHD“ statt „Mindestens haltbar bis …“ befindet.
Auch das Wort „Zutaten“ fehlt oft vor dem Zutatenverzeichnis.
Manchmal werden Synonyme verwendet, die zu Beanstandungen führen, zum Beispiel durch die Formulierung „Zusammensetzung“ oder „Inhaltsstoffe“.
Das LG Düsseldorf bestätigte (Quelle: LG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2017, Az. 16/16), dass es unzulässig ist, die Allergene nicht deutlich von den anderen Zutaten abzuheben und dass eine korrekte Verkehrsbezeichnung erforderlich ist.
Nach meiner Erfahrung ist auch immer wieder das Nichteinhalten der vorgeschriebene Mindestschriftgröße ein Problem.
Diese Kennzeichnungsfehler sind vermeidbar. Die Fehler begegnen mir in meiner Praxis oft. Die Folge sind Beanstandungen durch die zuständige Behörde ggf. gefolgt von einem Ordnungswidrigkeiten- oder gar Strafverfahren bzw. Abmahnungen von Wettbewerbern. Am Ende kann es auch zu einem gerichtlichen Prozess kommen.
Telefon: +49 40 55430-996
Mail: info@recht-vital.de
„Fernabsatz bei Lebensmitteln“
(Behr’s Verlag, Hamburg)
2. Auflage 2019, 174 Seiten
49,50 + MWSt. + Versand
Bestellung
Lebensmittelrecht
Wettbewerbsrecht
Markenrecht
Telefon: +49 40 55430-996
Fax: +49 40 55430-849
Mail: info@recht-vital.de