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Internethandel

Der  Internethandel boomt. Schnelles und kostengünstiges Einkaufen 24/7 bequem von zuhause ist attraktiv und wird immer häufiger genutzt.
Online-Händler haben für Ihre Online-Shops eine Fülle von gesetzlichen Regelungen zu beachten, um Abmahnungen zu vermeiden.

Ich helfe Ihnen gern durch den Dschungel der Vorschriften, damit Ihr Internetshop blüht.

Regelungsdickicht für den Online-Handel:  Wettbewerbsrecht und Verbraucherrecht

Für Online-Händler gelten diverse nationale und europarechtliche Regelungen aus Wettbewerbsrecht und dem Verbraucherrecht.
Informationspflichten im Internethandel z.B. zum Produkt, Vertrag, Widerrufsrecht, Preis, und Verkäufer: Da kann man im Online-Handel schnell den Überblick verlieren.

Suchen Sie hier nach Ihrem Begriff:

Internethandel  – Acht Rechtshinweise (nicht abschließend!) für Online-Händler:

1. Wettbewerbsrecht

Das UWG verpflichtet jeden Online-Händler zu einem fairen Wettbewerb.

  • Alle Händler sollen auf demselben Absatzmarkt die gleichen Chancen haben. Benachteiligungen durch unfaires Verhalten sind verboten.
  • Wer sich an diese Regel nicht hält muss in der Regel nicht lange auf eine Abmahnung warten. Dies gilt besonders, wenn Absatzmärkte für bestimmte Produkte stark umkämpft sind.
  • Besonders für junge Unternehmen können Abmahnungen zu einer ernsthaften Bedrohung werden, ebenso wie unlautere Werbung von Mitbewerbern.
  • Wirksame, aber dennoch rechtssichere Werbung ist möglich.
  • Lassen Sie sich beraten, bevor es zu spät ist.

2. Verbraucherrechte

Die EU schützt mit einer Vielzahl von Regelungen die Rechte von Verbrauchern.
Diverse Verbraucherrechte sind im BGB und im UWG umgesetzt worden.

  • Im BGB sind daher diverse Informationspflichten zum Schutz von Verbrauchern umgesetzt.
  • Das UWG enthält im Anhang eine lange Liste mit Verboten zum Schutz der Verbraucher.
  • Sämtliche Vorschriften, die dem Schutz von Verbrauchern dienen, müssen beachtet werden.
  • Weitere Marktverhaltensregeln in anderen  z. B. produktspezifischen Gesetzen dürfen nicht vernachlässigt werden.

3. Informationspflichten zu Produkt und Dienstleistung(sumfang)

Vor Vertragsschluss müssen die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen angegeben werden.
Informationen zu Zahlungs- und Lieferbedingungen dürfen ebenfalls nicht fehlen.

4. Informationspflichten zum Vertrag

Erforderlich sind Angaben darüber,

  • wie der Vertrag zustande kommt
  • sowie über die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
  • Angegeben werden müssen auch Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung.

5. Widerrufsrecht

Der Anbieter muss über das Bestehen oder nicht Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts informieren.
Er muss benennen:

  • Bedingungen
  • Einzelheiten der Ausübung
  • Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist
  • Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat.

Dabei muss der Anbieter dem Verbraucher das gesetzliche Muster zum Widerruf zur Verfügung stellen.
Dies muss der Verbraucher jedoch nicht nutzten.

6. Informationspflichten zum Preis

Der Unternehmer muss informieren über

  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile,
  • alle über den Unternehmer abgeführten Steuern,
  • (wenn kein genauer Preis angegeben werden kann) über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
  • weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

7. Informationspflichten zum Verkäufer (Impressum)

Der Anbieter muss seine vollständige Identität und seine ladungsfähige Anschrift angeben.
Soweit vorhanden muss er das Unternehmensregister, die Registernummer und ggf. die Identität eines Vertreters benennen.
Ggf. muss der Anbieter auch über die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde informieren.

8. Informationspflichten zur Streitbeilegung

Gemäß § 36 VSBG muss ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher „leicht zugänglich, klar und verständlich“ darüber informieren,

  • ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen,
  • für den Fall, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren besteht, welche Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist (inkl. Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle).

Diese Pflichten bestehen für jeden Händler, eine Webseite unterhält und/oder AGB verwendet und Verträge mit Verbrauchern schließt.

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Telefon: +49 40 55430-996
Mail: info@recht-vital.de

Onlinehandel von Lebensmitteln

Fernabsatz bei Lebensmitteln“
(Behr’s Verlag, Hamburg)
2. Auflage 2019, 174 Seiten
49,50 + MWSt. + Versand
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Rechtsanwältin
Kerstin Dieter

Lebensmittelrecht
Wettbewerbsrecht
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