I. Die Entscheidung des BGH
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05. November 2015 (Az. I ZR 182/14) ist die Werbung mit Streichpreisen, denen ein niedrigerer Preis gegenüber gestellt wird, ohne gesonderten Hinweis darüber, dass der durchgestrichene Preis der frühere Preis ist, auch im Internet nicht grundsätzlich irreführend – vorausgesetzt dieser Umstand ergibt sich eindeutig aus der übrigen Werbung.
Leitsatz des BGH:
„Werbung mit einem durchgestrichenen Preis misst der Verbraucher nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie Amazon.de erkennt der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis.“
II. Der konkrete Fall
Im entschiedenen Fall wurde ein Angebot, auf der Internetseite amazon.de beanstandet.
Es wurde dort mit einem höheren durchgestrichener Preis und darunter mit einem niedrigeren Preis aktuellen beworben.
III. Die Urteilsbegründung
In der Begründung führte der BGH das Folgende aus:
Klarheit erforderlich
„Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt, so muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt ( BGH, Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 81/09 , GRUR 2011, 1151 Rn. 22 = WRP 2011, 1587 – Original Kanchipur).
Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht angenommen, der durchgestrichene Preis in der beanstandeten Werbung bezeichne aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher eindeutig einen früher von dem Werbenden geforderten Preis.
Der von der Klägerin verlangten Klarstellung, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, bedarf es in einem solchen Fall nicht.“
Gesamteindruck ist maßgeblich
Im Übrigen sei das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend sei, maßgeblich danach richte, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks verstehe.
In diesem Zusammenhang komme es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe.
Irreführend sei eine Werbung, wenn sie geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers oder die von ihm angebotene Leistung hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.
IV. Die Verbrauchersicht
Der BGH stellte in seiner Entscheidung weiter klar, dass der Verbraucher bei der Werbung mit Streichpreisen generell davon ausgehe, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Händler verlangten Preis handele.
Dies kenne er aus dem stationären Handel.
Eine gesonderte Klarstellung, welche Preise in einem solchen Angebot verglichen werden, sei daher nicht erforderlich.
Werbung mit anderem als dem zuvor verlangten Preis
Solle der Preisvergleich dagegen mit einem anderen als dem vom Werbenden zuvor verlangten Preis erfolgen, etwa mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder dem Preis eines Wettbewerbers, so liege es fern, dass dieser Vergleichspreis ohne weitere Erläuterungen nur durchgestrichen werde.
Die Preisgünstigkeit des Angebots des Werbenden solle sich in diesem Fall aus dem Vergleich mit einem anderen, weiterhin gültigen Preis ergeben, der regelmäßig näher erklärt werden müsse.