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Lebensmittelrecht: Die Novel-Food-Verordnung und ihre Folgen

Nach der Novel-Food-Verordnung der Europäischen Union (EU) dürfen in der Europäischen Gemeinschaft nur Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, die dort bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.

Lesen Sie auch meinen Aufsatz zur Novel-Food-Verordnung.

Die Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln in der EU

Der Heilkräutertee „Indian Essence“ mit Rot-Ulme unterliegt dem Zulassungsvorbehalt der Novel-Food-VO.
Denn die Vertreiberin dieses Produkts hat keine „hinreichende Konsumentenerfahrung“ oder wissenschaftlichen Daten zum Verzehr dieses Tees nachgewiesen.
Deshalb verbot das Verwaltungsgericht Braunschweig 2014, diesen Tee in Deutschland auf den Markt zu bringen.

Was tun?

I. Was ist Novel Food?
II.Rechtliche Bedingungen für Novel Food
III. Wie Sie Novel Food auf den Markt bringen
IV. Fazit

Suchen Sie hier nach Ihrem Begriff:

Die Novel-Food-Verordnung

Novel Food sind neuartige Lebensmittel. Die VO (EU) 2015/2283 (Novel Food Verordnung 2018) definiert  „neuartige Lebensmittel“ und nennt verschiedene Kategorien von Lebensmitteln, die unter den Begriff „neuartige Lebensmittel“ fallen.

Definition
„Neuartige Lebensmittel“ sind alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.
MIndestens eine der folgenden Kategorien macht ein Lebensmittel zu „Novel Food“:

  • Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur, soweit diese Struktur in der Union vor dem 15. Mai 1997 nicht in Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet wurde,
  • Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden,
  • Lebensmittel, die aus Materialien mineralischen Ursprungs bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden,
  • Lebensmittel, die aus Tieren oder deren Teilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Tiere, die mithilfe von vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung verwendeten herkömmlichen Zuchtverfahren gewonnen wurden, sofern die aus diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union haben,
  • Lebensmittel, die aus von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen, Pilzen oder Algen gewonnenen Zell- oder Gewebekulturen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden,
  • Lebensmittel, bei deren Herstellung ein vor dem 15. Mai 1997 in der Union für die Herstellung von Lebensmitteln nicht übliches Verfahren angewandt worden ist, das bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur eines Lebensmittels bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen,
  • Lebensmittel, die aus technisch hergestellten Nanomaterialien im Sinne der Definition unter Buchstabe f dieses Absatzes bestehen,Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 verwendet werden, sofern

a) ein Herstellungsverfahren, das vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurde, gemäß Ziffer 7 dieses Absatzes angewandt wurde oder
b) sie technisch hergestellte Nanomaterialien im Sinne der Definition unter Buchstabe f dieses Absatzes enthalten oder daraus bestehen,

  • Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurden, sofern sie in anderen Lebensmitteln als Nahrungsergänzungsmitteln gemäß Artikel  2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/46/EG verwendet werden sollen.
  • Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe

a) herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder
b) nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen,

Definition „Nanomaterial“
„Technisch hergestelltes Nanomaterial“ ist ein absichtlich hergestelltes Material, das in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Größenordnung von 100 nm oder weniger aufweist oder dessen innere Struktur oder Oberfläche aus einzelnen funktionellen Teilen besteht, von denen viele in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Größenordnung von 100 nm oder weniger haben, einschließlich Strukturen, Agglomerate und Aggregate, die zwar größer als 100 nm sein können, deren durch die Nanoskaligkeit bedingte Eigenschaften jedoch erhalten bleiben.
Zu den durch die Nanoskaligkeit bedingten Eigenschaften gehören

  • diejenigen Eigenschaften, die im Zusammenhang mit der großen spezifischen Oberfläche des jeweiligen Materials stehen, und/oder
  • besondere physikalisch-chemische Eigenschaften, die sich von denen desselben Materials in nicht-nanoskaliger Form unterscheiden.

Um ein Produkt also in den Verkehr zu bringen, muss zunächst eine Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung 2018 erwirkt oder die Unionsliste genutzt werden.
Dies setzt nach Art. 7 der Novel-Food-Verordnung 2018 grundsätzlich voraus, dass die Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten

  • so sicher sind, wie andere vergleichbare Lebensmittel, die bereits in der EU in Verkehr sind
  • keine Gesundheitsgefährdung darstellen
  • sich von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, die sie ersetzen sollen, nicht so unterscheiden dürfen, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte.

Antrag
Die Zulassung neuartiger Lebensmittel muss nach der Novel-Food-Verordnung 2018 muss direkt bei der Europäischen Kommission beantragt werden. Die Antragsunterlagen werden dann von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet und allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gegeben.

Anzeigeverfahren
In manchen Fällen auch das neue Anzeigeverfahren für traditionelle Lebensmittel aus einem Drittstaat genutzt werden. Dies setzt voraus, dass  das Lebensmittel dort nachweislich seit mindestens 25 Jahren ohne Sicherheitsbedenken verzehrt wurde.

Unionsliste und Genehmigung
Die einmal erteilte Genehmigung gilt für alle, die das betreffende neuartige Lebensmittel in Verkehr bringen möchten. Alle nach der Novel-Food-Verordnung zugelassenen Lebensmittel werden in einer Unionsliste geführt.

Rechtslage
Sollten Sie also planen, ein Lebensmittel mit Herkunft außerhalb der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen, lassen Sie zunächst die Rechtslage bezüglich Ihres Produkts im Einzelfall durch einen in diesem Bereich spezialisierten Anwalt prüfen.

Schutz
Dies kann Sie auch vor Beanstandung durch die zuständigen  Behörden und/oder vor Abmahnung durch Wettbewerber schützen.

Kosten
Beanstandungsverfahren sind in aller Regel mit erheblichen Kosten verbunden, die im Allgemeinen die Kosten einer Rechtsberatung bei Weitem überschreiten.

Gern beantworte ich Ihre weiteren Fragen zum

Telefon: +49 40 55430-996
Mail: info@recht-vital.de

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Rechtsanwältin
Kerstin Dieter

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