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Abmahnungen durch Mitbewerber? Mitbewerber abmahnen?

Egal, ob Sie abgemahnt wurden oder selbst abmahnen wollen: Rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung sollten Sie in jedem Fall in Anspruch nehmen. Beachten Sie die folgenden Informationen aus dem Wettbewerbsrecht zum Thema Abmahnung – Basics.

Abmahnung – Basics: Basis-Informationen zu Abmahnungen:

Wenn eine Abmahnung im Raum steht, heißt es, schnell zu handeln.
Wer vorbereitet ist, erlebt nur selten böse Überraschungen.

I. Was ist eine Abmahnung
II. Was tun bei einer Abmahnung?
III. Was tun, wenn Sie einen Mitbewerber abmahnen wollen?
IV. Wann und wie gelingen außergerichtliche Streitlösungen?
V. Was passiert, wenn der Streit vor Gericht ausgetragen werden muss?

Suchen Sie hier nach Ihrem Begriff:

Abmahnung – Basics: Informationen zu Abmahnungen

I. Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist ein wichtiges und gleichzeitig für den betroffenen Unternehmer gefährliches Instrument des Wettbewerbsrechts.
Mit der Abmahnung kann ein Mitbewerber eine unlautere geschäftliche Handlung, z. B. unlautere Werbung rügen.
Dabei wird der betroffene Unternehmer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Er soll sich verpflichten, im geschäftlichen Verkehr das gerügte Verhalten zu unterlassen.

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt; diese vier rechtlichen Schwächen kommen häufig vor:

1. Das in der Abmahnung geforderte Unterlassungsverlangen ist zu weitgehend formuliert
2. Die in der Abmahnung mitgeteilte Rechtsauffassung ist fehlerhaft
3. Die Abmahnkosten sind zu hoch bemessen.
4. Abmahnungen können rechtsmissbräuchlich und nicht statthaft sein.

2. Was tun bei einer Abmahnung durch den Mitbewerber?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben,

1. bleiben Sie ruhig und handeln Sie besonnen,
2. unterdrücken Sie den Drang, den Gegnener anzurufen,
3. holen Sie immer sofort fachkundigen rechtsanwaltlichen Rat ein.

Ein fachkundiger Rechtsanwalt kann prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Je nach Ausgang der Prüfung gibt es drei Möglichkeiten:

1. Die Abmahnung kann abgewehrt/zurückgewiesen werden.
2. Es kann eine ggf. vorbeugende und in der Regel modifzierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
3. Es kann eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt werden.

Ignorieren Sie eine Abmahnung jedoch nie!
Jedenfalls nicht, wenn Sie kein gerichtliches Verfahren wünschen. Das Ignorieren führt unweigerlich ins gerichtliche Verfahren. Der Abmahner wird eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Unterlassungsklage einreichen. Das Kostenrisiko ist in diesem Fall erheblich.
Manchmal kann es strategisch trotz berechtiger Abmahnung und bei vollem Kostenrisiko günstiger sein, es auf ein gerichtliches Verbot ankommen zu lassen. Aber auch so eine Strategie sollte niemals ohne anwaltliche Begleitung geplant und durchgezogen werden. So ein Vorgehen muss wohl überlegt und alle Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden.

3. Was tun, wenn Sie einen Mitbewerber abmahnen müssen?

Wenn Sie einen Mitbewerber abmahnen wollen, holen Sie sich zunächst eine fachkundige anwaltliche Beratung ein.
Ein Anwalt sollte zunächst prüfen, ob Ihr Begehren tatsächlich rechtlich besteht und Sie umfassend über die bestehenden Risiken aufklären.
Dies schützt vor unnötigen Kosten.

  • Zudem sollten Sie gewissenhaft prüfen oder prüfen lassen, ob Ihr Verhalten am Markt rechtlich tadellos ist. Anderenfalls riskieren Sie, dass Ihr Mitbewerber Sie ebenfalls abmahnt.
  • Sie sollten die Abmahnung schriftlich aussprechen. Dies dürfen Sie selbst machen. Es gibt keine Pflicht, einen Anwalt dafür zu nehmen.
  • Aber es empfiehlt sich, die Abmahnung professionell durch einen Rechtsanwalt aussprechen zu lassen. Dies verhindert, dass Sie etwas Wichtiges vergessen, unangemessene Fristen setzen und zeigt, dass Sie es ernst meinen.
  • Wenn Sie eine Abmahnung aussprechen wollen, sollten Sie dies nicht auf die lange Bank schieben.
  • Die Verjährungsfrist eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs beträgt nur 6 Monate ab Kenntnis vom Verstoß.
  • Die Frist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung beträgt in der Regel sogar nur einen Monat ab Kenntnis des Verstoßes.

4. Wann und wie gelingen außergerichtliche Streitlösungen?

Außergerichtliche Streitlösungen gelingen, wenn beide Parteien dies wollen und sich auf einen für beide gangbaren Weg einigen. Wie diese konkret aussehen können, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Hier gibt es kein Patentrezept, aber verschiedene Strategien.
Ein sich Unterwerfen unter das Unterlassungsbegehren des Mitbewerbers stellt auch eine außergerichtliche Streitlösung dar. Das gilt auch für die Zahlung der Abmahnkosten.

5. Was passiert, wenn der Streit vor Gericht landet?

Wenn der Streit vor Gericht landet, werden zunächst Schriftsätze eingereicht, mit denen beide Parteien alle Tatsachen des Falls vortragen, unter Beweis stellen und ihre rechtliche Meinung darlegen können.
Dann bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Im Termin erörtert das Gericht die Sach- und Rechtslage und versucht meist auf eine Einigung hinzuwirken.
Gelingt eine Einigung in der Verhandlung, kann der Prozess sofort beendet werden.
Anderenfalls wird der Prozess fortgeführt. Evtl. folgt eine Beweisaufnahme und eine weitere mündliche Verhandlung, bevor das Gericht eine abschließende Entscheidung fällt.
Ist eine einstweilige Verfügung beantragt, wird diese oft ohne mündliche Verhandlung und binnen weniger Tage durch Beschluss erlassen.

Der betroffene Unternehmer kann dagegen Widerspruch einlegen.
Über den Widerspruch wird wie oben dargelegt verhandelt und durch Urteil entschieden.
Außerdem kann der Anspruch des Antragstellers bzw. Klägers sofort anerkannt werden.

Ob dies sinnvoll ist oder nicht, sollten Sie immer von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
Für Streitigkeiten im Wettbewerbsrecht sind ausschließlich die Landgerichte zuständig.
Vor dem Landgericht gilt Anwaltszwang. D.h., ohne Anwalt wird eine Partei vom Gericht nicht gehört und verliert den Prozess.

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