I. Deutsche Regelung
Nach dem LFGB ist der Zusatz von Aminosäuren für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs oder Nahrungsergänzungsmittel verboten.
Ausnahmegenehmigung erforderlich
Hersteller von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs und Nahrungsergänzungsmitteln benötigten daher eine Ausnahmegenehmigung, wenn sie ihren Produkten Aminosäuren zusetzen wollen.
Das LFGB sieht vor, dass eine Ausnahmegenehmigung befristet oder unbefristet erteilt werden kann.
Sie muss beantragt werden.
Folge der Regelung: Pauschales Verbot des Zusatzes von Aminosäuren in Lebensmitteln
Diese Regelung kommt einem pauschalen Verbot aller Aminosäuren in Lebensmitteln (ausgenommen diätetische Lebensmittel) gleich.
II. EuGH: Unzulässigkeit des pauschalen Verbots
Der EuGH hat nun aber entschieden, dass ein pauschales Verbot für den Zusatz von Aminosäuren unzulässig ist.
Das Urteil
Der EuGH urteilte, dass Mitgliedstaaten zwar durchaus den Zusatz von Stoffen zu Lebensmitteln verbieten könnten.
Voraussetzungen für ein Verbot
Allerdings müsse vorher im Rahmen einer Risikobewertung festgestellt werden, dass der betreffende Stoff Risiken birgt und deshalb nicht unkontrolliert in Lebensmitteln verwendet werden sollte.
Für diese Bewertung sei eine Gefahrenidentifizierung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung durchzuführen.
Auch das Vorsorgeprinzip rechtfertige den Erlass beschränkender Maßnahmen, bei der Möglichkeit einer Gesundheitsgefahr.
Keine rein hypothetischen Erwägungen!
Auf reine hypothetische Erwägungen dürfe dich die Risikobewertung aber nicht stützen.
Lage in Deutschland aus Sicht des EuGH
Der EuGH kam weiter zu dem Ergebnis, dass in Deutschland die Risikoanalyse nur bei bestimmten Aminosäuren die Anwendung des Risikoprinzips betreffe. Dies sei zur Rechtfertigung eines unterschiedslos für alle Aminosäuren geltenden Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, wie es das LFGB vorsieht, unzureichend.
Unzulässigkeit bein nachgewiesener Unbedenklichkeit
Schließlich seien auch die nationalen Regelungen über befristete Ausnahmen unzulässig, wenn die Unbedenklichkeit eines Stoffes nachgewiesen ist.
III. Konsequenz
Der Deutsche Gesetzgeber ist mit diesem Urteil aufgefordert, auf gesetzlicher Ebene nachzubessern und das pauschale Verbot aller Aminosäuren in Lebensmitteln aufzuheben.
Da das deutsche Verbot unzulässig ist, dürfen Lebensmittelunternehmer (eine Reihe von) Aminosäuren genehmigungsfrei verwenden, wenn von ihrem Zusatz keine Gefahr ausgeht.
Dies erweitert die Möglichkeiten für neue innovative Lebensmittel-Produkte und ist besonders für Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln interessant.