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Inverkehrbringen

ist das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln, kosmetischen Mitteln oder anderen Produkten für Verkaufszwecke. Dazu gehören Verkaufsangebote und jede andere Form der unentgeltlichen oder kostenpflichtigen Weitergabe, Lieferung oder Bereitstellung sowie den Verkauf oder andere Formen der Weitergabe (vgl. Artikel 3 Nr. 8 Basisverordnung).