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Wettbewerbsrecht: Online-Shops – Link zur EU-Schlichtungsstelle ist Pflicht!

Webseiten von Online-Shops benötigen Link zu EU-Schlichtungsstelle!
Dieser Link darf in keinem Online-Shop fehlen (EU-Verordnung Nr. 524/2013).

Abmahnung durch Wettbewerber droht.

Wenn der Link zur EU-Schlichtungsstelle fehlt, drohen kostspielige Abmahnungen.

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Link zur EU-Schlichtungsstelle ist Pflicht!

Auch Ihre Internet-Kunden können Schlichtungsstelle bei Problemen nutzen.

Was bedeutet das für Sie?
Seit 9. Januar 2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die „Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ rechtswirksam.
Dadurch haben Verbraucher nun die Möglichkeit, sich bei Streitigkeiten mit einem Internet-Händler an eine Schlichtungsstelle zu wenden.

Wer darf die Stelle noch nutzen?

Aber auch Online-Händler können die Schlichtungsstelle bei Problemen nutzen.

 Fokus der Verordnung

Im Fokus der Verordnung stehen der grenzüberschreitende Online-Handel, die außergerichtliche Streitbeilegung und der Verbraucherschutz. Doch auch wenn Verbraucher und Händler aus einem Land kommen, kann die Schlichtungsstelle genutzt werden.

Ausnahme

Onlinehändler für Waren oder Dienstleistungen müssen auf ihrer Webseite einen Link zur Online-Schlichtungsstelle der EU setzen.
Eine Ausnahme besteht nur für reine B2B-Händler.

Wo muss der Link hin?

Auch wenn es in Deutschland noch keine registrierte Streitbeilegungsstelle gibt, muss der Link schon jetzt und laut Artikel 14 der Verordnung „leicht zugänglich“ auf der Webseite sein.
Eine Ergänzung des Links im Impressum des Onlineshops ist zweckmäßig, da auch dieses leicht zugänglich sein muss. Eine weitere Möglichkeit stellt die Erweiterung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Shops um den Link dar.

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Kerstin Dieter

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Blog Lebensmittelrecht
Abmahnung – Zutaten

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