Wettbewerbsrecht: Aufgepasst bei der Werbung mit Siegeln
Werbung mit Siegeln soll Vertrauen schaffen – und den Kunden zum Kauf motivieren.
Doch VORSICHT bei der Verwendung!
Werbung mit Siegeln soll Vertrauen schaffen – und den Kunden zum Kauf motivieren.
Doch VORSICHT bei der Verwendung!
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 31.03.2016 (Az. 6 U 51/15), muss der mit einem Siegel werbende Unternehmer dabei eine leicht zugängliche Fundstelle angeben, um dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.
Ein Unternehmer warb im Internet für eine Pferdesalbe mit der Aussage „Produkt des Jahres 2011-2014: Die von Deutschlands Apothekern am häufigsten empfohlene Pferdesalbe“.
Dafür war er von der Wettbewerbszentrale abgemahnt worden.
Neben der Werbung befand sich eine Art Siegel mit der Inschrift „Produkt des Jahres 2014“.
Über einen Link „Mehr Informationen“ gelangte man auf eine Unterseite der Webseite. Dort erläuterte der Apotheker die Empfehlung unter Hinweis auf ein „Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation – Medikamente und Gesundheitsprodukte des Jahres 2011/2012/2013/2014 (ISSN 1826-8907)“.
Das Gericht stufte die Werbung als wettbewerbswidrig ein.
Das Handbuch sei nämlich – anders als z. B. die Hefte der Stiftung Warentest – keine bekannte Zeitschrift.
Daher seien zusätzliche Angaben zur Ermöglichung eines einfachen Bezugs nötig.
Vorliegend war schon der Titel nicht zutreffend wiedergegeben worden.
Außerdem genügte in diesem Fall die Angabe der ISSN-Nummer nicht.
Denn die angegebene ISSN-Nummer ermöglichte dem Verbraucher nicht, die Publikation im Zeitschriften- und Buchhandel unter Angabe dieser ISSN ohne Schwierigkeiten zu beziehen.
Nach § 5a Abs. 2 UWG liegt eine unlautere Werbung vor, wenn eine Werbung die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass sie eine wesentliche Information vorenthält.
Dies ist bereits dann erfüllt, wenn eine eindeutige und leicht zugängliche Fundstelle bei der Werbung mit Test- und Kundenumfrageergebnissen fehlt.
Diese Anforderungen gelten nicht nur für kosmetische Mittel, sondern auch für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, Nahrungsergänzungsmittel, Medizinprodukte, Futtermittel und viele weitere Produktarten.
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„Fernabsatz bei Lebensmitteln“
(Behr’s Verlag, Hamburg)
2. Auflage 2019, 174 Seiten
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