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Wettbewerbsrecht -Geschäftsführerhaftung für Wettbewerbsverstöße

Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie selbst die Rechtsverletzung begangen haben oder die eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert haben.

Wettbewerbsrecht – Geschäftsführerhaftung für Wettbewerbsverstöße

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich für Wettbewerbsverstöße? Teilweise wird bei einer Abmahnung nach § 8 UWG aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes auch der Geschäftsführer einer GmbH persönlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.

I. Was ist Organhaftung?
II. Was ist Eigenhaftung des Geschäftsführers?
III. Wann greift die Haftungsbegrenzung?
IV. Was sind besondere Haftungsgründe?
V. Strittige Voraussetzungen für persönliche Haftung

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Wettbewerbsrecht – Geschäftsführerhaftung für Wettbewerbsverstöße: Fünf Informationen

Definition: Organhaftung nach § 31 BGB bedeutet – grob gesagt -: Vereine, Organisationen und deren Vertreter sind schadenersatzpflichtig, wenn einem Dritten durch einen leitenden Angestellten Schaden zugefügt wird.
Eine Gesellschaft handelt zivilrechtlich auch für Arbeitnehmer, die nicht Organwalter sind. Das Gesetz gilt auch für Personengesellschaften (OHG, KG).
Danach haften Organmitglieder für Schäden, die auf einer von ihnen begangenen Pflichtverletzung beruhen, persönlich, unbeschränkt und mit ihrem gesamten Vermögen.
Die Organhaftung nach § 31 BGB schließt eine Eigenhaftung des Geschäftsführers nicht aus. (BGH, NJW 1996, 1535).

Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er entweder selbst die Rechtsverletzung begangen hat oder die eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat (BGH GRUR 1986, 248, 251).
Doch allein mit der Stellung als Geschäftsführer lässt sich die Haftung für einen Wettbewerbsverstoß nicht begründen (BGH, 1994, 1801, 1803; BGH MDR 2012, 1029, Rn. 12). Denn es kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer mit dem Handeln für die Gesellschaft eigene geschäftliche Interessen verfolgt (KG Berlin, Urteil vom 13.11.20013, Az. 5 U 30/12).

Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des BGH derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zumutbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und zumutbaren begrenzt (BGB GRUR 2007, 890, Rn. 22).
Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Mitbewerbern kommt daher nur in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Anspruchsgrundlagen in Betracht (vgl. BGH 1994, 1801, 1803; BGH MDR 2012, 1029, Rn 24).

Möglich ist zum Beispiel die Haftung eines Geschaftsführers aufgrund des Deliktsrechts (§ 823 BGB).
Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies dann der Fall, wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft Pflichten einhergehen, die vom Geschäftsführer nicht mehr nur für die Gesellschaft als deren Organ zu erfüllen sind, sondern die ihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Dritten treffen. Dies kommt insbesondere aufgrund einer Garantenstellung des Geschäftsführers zum Schutz fremder Schutzgüter im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Eine Garantenstellung liegt vor, wenn dem Geschäftsführer eine persönliche Verantwortung übertragen ist, weil zur Abwehr der Gefahrenlage gerade der Geschäftsführer in seinem Aufgabenbereich gefordert ist.
Es muss also die Verantwortung des Geschäftsführers aus der mit seinen Geschäftsführeraufgaben verbundenen Garantenstellung zum Schutz Außenstehender vor der Gefährdung oder Verletzung ihrer Schutzgüter im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB betroffen sein (BGH NJW 1990,976).
Zudem ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH das Organ einer Gesellschaft aufgrund seiner Stellung organschaftlich verpflichtet, vertragliche Interessenwahrungs-,Loyalitäts- und Schutzpflichten der Gesellschaft gegenüber einem Vertragspartner der Gesellschaft zu wahren, sodass das Organ im Fall einer Missachtung dieser Pflichten deliktsrechtlich persönlich haftet, weil die Pflichtverletzung zu einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Vertragspartners geführt hat (vgl. BGH NJW 2006, 830, Rn 122ff).

Es ist streitig, unter welchen Voraussetzungen eine Eigenhaftung des Geschäftsführers für Organisationsmängel in Betracht kommt.
Jedenfalls aber sind hier die Umstände es Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat eine persönliche Haftung des Geschäftsführendes einer Gesellschaft ohne eigene Kenntnis von Wettbewerbsverstößen bzw. Markenverletzungen der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens angenommen, wenn er sich bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme entzogen hat.

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