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Öffentliche Warnung

Information der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde über ein nicht sicheres Lebensmittel (§ 40 Abs. 1a LFGB).Dabei benennt die Behörde den Unternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist sowie das Lebensmittel selbst.