Bedarfsgegenstände
sind nicht essbare Dinge, die im Kontakt mit Menschen, Lebensmitten oder Kosmetik verwendet werden. Dazu gehören nach § 2 LFGB z. B. Verpackungen für Lebensmittel und kosmetische Mittel, Gegenstände zur Körperpflege (keine kosmetischen Mittel!), Spielwaren, Textilien und Schmuck, Reinigungs- und Pflegemittel.